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Familienzusammenführung |
Nursy2008

Grünschnabel
Dabei seit: 29.10.2008
Beiträge: 2
Herkunft: Libanon
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hallo alle zusammen!!
Ich lebe seit etwa 15 jahren mit meiner familie in deutschland, bin mit 6 jahren eingereist, habe die vorschule besucht und dann von der 1. bis zur 10. klasse (reaschulabschluss). im anschluss habe ich eine ausbildung zur arzthelferin begonnen und diese im januar 2008 abgeschlossen, seit märz arbeite ich in einer praxis mit einem nettogehalt von etwa 1000 € (tariflich), ohne ein cent vom job center zu bekommen. am 13.08.2008 hat mein mann in libanon ein visum im rahmen der familienzusammenführung gestellt. anfang oktober habe ich hier von der ausländerbehörde ein schreiben bekommen, dass ich noch einige unterlagen einreichen muss, damit ein visum bewillgt werden kann. die unterlagen habe ich innerhalb einer woche vollständig zusammen gehabt und diese sofort zu ausländerbehörde geschickt. am 28.10.08 wird mein mann in die deutsche botschaft in libanon bestellt und es wurde ihm ein schreiben mitgegeben indem drinsteht, dass der visumantrag abgelehnt werden muss, mit der begründung, dass mein gehalt nicht ausreichend wäre!!!
ich muss noch dazu sagen,dass ich auch eine 60 m² wohnung habe (miete 360 €), er ist libanese und ich bin palästinenserin und bin in besitz einer unbefristeten aufenthaltsgenehmigung, einen deutschkurs hat er auch gemacht und das zertifikat A1 hat er auch schon. also sind alle papiere vollständig!! wir sind seit dem 23.08.07 verheiratet, leben aber in zwei verschiedenen ländern
bitte hilft uns, wir wissen nicht mehr weiter.......
danke
__________________ Nursy2008
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29.10.2008 21:09 |
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Nursy2008

Grünschnabel
Dabei seit: 29.10.2008
Beiträge: 2
Herkunft: Libanon
Themenstarter
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heute war ich bei der ausländerbehörde: die eine sachbearbeiterin die für uns zuständig ist, hat urlaub und die wissen nicht, wann sie wieder da ist. ich wurde zu einer anderen mitarbeiterin geschickt und ich habe sie gefragt, ob es überhaupt ein mindestgehalt gibt, sie antwortete JA, und zwar 1400 € netto??!!ich habe ihr gesagt, dass dies 400 € mehr wären, also etwa 15 std in der woche??wann sollte ich diese absolvieren??sie sagte, es sei nicht ihr problem und gesetze sind nun mal gesetze!!! ist doch krass oder?????????
__________________ Nursy2008
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30.10.2008 19:35 |
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Melody888

Routinier
 

Dabei seit: 05.09.2006
Beiträge: 438
Herkunft: Bayern
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Hallo,
falls du die deutsche Staatsangehörigkeit hast, ist die Aussage der Sachbearbeiterin falsch. Den deutsche Staatsangehörige müssen keinen Nachweis über den Lebensunterhalt bei Ehegattennachzug vorweisen.
Falls du aber die gleiche Staatsbürgerschaft wie dein Mann hast, sieht die Sache schon anders aus, dann könnte dir von der ABH zugemutet werden, mit deinem Mann in eurem Heimatland zu leben.
Besuch aber mal die von Soosi vorgeschlagene Seite, die können dir viel mehr weiterhelfen als wir hier!
Viel Glück!
LG;
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30.10.2008 20:29 |
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luislui
Kaiser

Dabei seit: 26.09.2006
Beiträge: 1.046
Herkunft: Bayern
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Hola,
nachdem du Palästinenserin bist und nur eine Aufenthaltsgenehmigung hast befürchte ich dass du schlechte Papiere hast, aber am besten wäre es wenn du einmal einen Anwalt der auf Ausländerrecht spezialisiert ist aufsuchen würdest.
Adios
Luis
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31.10.2008 07:57 |
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Peter
Moderator
  

Dabei seit: 10.05.2006
Beiträge: 1.560
Herkunft: Deutschland .... leider!!!!
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Hola,
also, ich bin Deutscher, aber trotzdem musste ich damals bei der Antragstellung zur Einreise meiner Verlobten zwecks Heirat einen Einkommensnachweis sowie einen Wohnraumnachweis erbringen.
Saludos, Peter
__________________ La concentración en las cosas esenciales en la vida llevan más por suerte que la aspiración lo superior
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31.10.2008 15:31 |
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trimix
Jungspund

Dabei seit: 11.06.2008
Beiträge: 11
Herkunft: Rhein-Main
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hallo,
u.g. EuGH-Urteil mag für manchen in Deutschland lebenden EU-Staatsangehörigen für Interesse sein.
Mit einem bedeutsamen Urteil für das Freizügigkeitsrecht hat sich der EuGH in die Sommerferien 2008 verabschiedet. In der Rechtssache „Metock“ stärkte es am 25.07.2008 die Rechte von drittausländischen Familienangehörigen von EU-Bürgern in Bezug auf Einreise und Aufenthalt. So ist nun klar, dass einige Vorschriften des erst im August 2007 modifizierten deutschen Ausländerrechts (u.a. Visumvorschriften des AufenthG und Erfordernis von Deutschkenntnissen für nachziehende drittausländische Familienangehörige von EU-Bürgern gem. § 2 IV FreizügG/EU und § 30 AufenthG) nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
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06.11.2008 16:52 |
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