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Familienzusammenführung zu Student!!! Fragen |
bachataking
Grünschnabel
Dabei seit: 24.05.2008
Beiträge: 4
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Familienzusammenführung zu Student!!! Fragen |
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Hallo Leute,
Ich hoffe ich finde in diesem Forum Anworten auf meine Frage.
Zuerst muss ich meine Geschichte erzählen... Ich habe im Februar meine Freundin in der Domi geheiratet. (sie 20, ich 21)
Wir möchten jetzt gerne in Deutschland zusammen leben und versuchen uns eine Zukunft aufzubauen.
Von dem Allein-sein wird man ja völlig krank, besonders wenn man schon verheiratet ist..
Also hat meine Frau auf der dt. Botschaft ein Familienzusammenführungsvisum beantragt.
Nun kommen wir zu den eigentlichen Fragen:
S
Die Ausländerbehörde hat mich angeschrieben, dass ich nächste Woche erscheinen soll und Gehaltsabrechnungen, sowie Wohnungsnachweis vorlegen soll.
So, jetzt stellt sich mir eine ganz wichtige Frage? Warum fragen die nach Gehalt, wo doch eine Familienzusammenführung zu Deutschen nicht vom Lebensunterhalt abhängig sein soll?
(Ich bin kein Regelaußnahmefall, ich bin Deutscher, nicht eingebürgert und habe nie lange in der Domi gelebt)
Das macht mir ziemliche Angst...
Was soll ich denn jetzt machen? Soll ich jetzt vorlegen wie es wirklich ist? : Student, Unterhalt von Vater (700 Euro und Nebenjob)????
Meint ihr ich komme damit durch oder was soll ich eurer Meinung nach tun?
Ich habe große Angst und mache mich ganz verrückt jetzt vor dem Termin auf der Ausländerbehörde........
hmmm
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von bachataking: 24.05.2008 00:10.
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24.05.2008 00:08 |
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soosi
Moderator
  

Dabei seit: 14.11.2006
Beiträge: 1.941
Herkunft: Oberhausen
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| RE: Familienzusammenführung zu Student!!! Fragen |
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@ bachtaking
all diese unterlagen mußt du erbringen,damit die hier sehen können,das du genug geld verdienst (lebensunterhalt bestreiten kanst) deine wohnung groß genug ist,....
denke net das D dich unterstützen will,wenn net die voraus setzungen geschaffen sind,das du deiner frau gerecht werden kannst,soll heißen,geregeltes einkommen ,in gewisser höhe,eine entsprechende wohnung,und versicherung..(krankenversicherung)
hier gibt es user,die ganz andere probleme haben, und das sind beamte..
mach dich bitte auf einiges gefasst,was auf dich zukommt
__________________ saludos y suerte
Frank
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24.05.2008 00:24 |
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bachataking
Grünschnabel
Dabei seit: 24.05.2008
Beiträge: 4
Themenstarter
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Aber was ich rechtlich so gelesen habe, ist eine Sicherung des Lebensunterhalts zur Visums- und Aufenthaltserlaubniserteilung nicht notwendig, da die Ehe unter besonderem Schutz steht (GG).
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24.05.2008 00:38 |
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soosi
Moderator
  

Dabei seit: 14.11.2006
Beiträge: 1.941
Herkunft: Oberhausen
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Sorry,aber wer es glaubt wird sellig
...die botschaft in RD kann schalten und walten wie sie will...
Klartext
du/ihr wollt was von der botschaft,also erbringt es...
Iss net bös gemeint,das sind halt die Fakten
__________________ saludos y suerte
Frank
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24.05.2008 00:47 |
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bachataking
Grünschnabel
Dabei seit: 24.05.2008
Beiträge: 4
Themenstarter
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Also das finde ich jetzt ehrlichgesagt heftig.
Es gibt doch Gesetze und warum sollte sich eine deutsche Behörde darüber hinwegsetzen können? Oder habe ich Desinformationen dahingehend erhalten?
Was soll ich denn jetzt machen? Auf Distanz leben bis mal dickes Gehalt da ist? In die Domi auswandern?
Mir wird ehrlich gesagt gerade ganz schlecht...
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24.05.2008 00:51 |
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soosi
Moderator
  

Dabei seit: 14.11.2006
Beiträge: 1.941
Herkunft: Oberhausen
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.. das sind nun mal leider die fakten,die ich kenne....
Deutschland wil ja net für dich aufkommen,muss es es ja schon,dann noch fürn ne ausländerin...
bachataking,so ist es leider in unserm land....
du hast halt net genug......
__________________ saludos y suerte
Frank
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24.05.2008 01:06 |
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Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 228
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Hallo Bachataking
Für die meisten Sachbearbeiter der Ausländerbehörden ist es Standart, die Lohnabrechnung und die Mietbescheinigung zu verlangen.
Gehe dort hin, weise die Behörde darauf hin, dass Ihr bereits verheiratet seit, dass Du Student bist, von Deinem Vater unterstützt wirst und einen Nebenjob hast.
Rechtlich kann man Dir die Einreise Deiner Frau nicht verweigern, es sei denn ihr fehlt der "Deutschkurs".
Sollte der Sachbearbeiter schwierigkeiten machen, verlange einen rechtsmittelfähigen Bescheid, damit Du rechtliche Schritte unternehmen kannst.
Ich denke aber ein ruhiges sachliches Gespräch mit dem Behördenleiter klärt die Sache schnell.
Immer ruhig Blut. Es gibt Gesetze und an die müssen sich alle halten.
Franko
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24.05.2008 06:41 |
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ELVANDY
Foren As
   
Dabei seit: 11.10.2007
Beiträge: 83
Herkunft: Deutschland
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Ich möchte wirklich niemanden zu nahe treten aber bei derartigen themen geht mir regelmäßig der hut hoch !!!
mit welchem recht soll der steuerzahler für dein glück aufkommen ?
du bist 21 jahre alt du mußt nicht gleich heiraten .ich habe zwar auch früh geheiratet hatte aber eine abgeschlossene berufsausbildung und einen job .ein bißchen mehr eigeninitiative wäre wünschenswert !wie gesagt ich will dich nicht angreifen aber das ist nunmal meine meinung
greez ELVANDY
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24.05.2008 10:23 |
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luislui
Kaiser

Dabei seit: 26.09.2006
Beiträge: 1.046
Herkunft: Bayern
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Hola Bachataking,
du musst schon Nachweisen können dass du für den Unterhalt deiner Frau aufkommen kannst denn wie ElVandy richtig schreibt ist es dem Steuerzahler nicht zu zumuten für den Unterhalt deiner Frau bzw. Familie aufzukommen. Solltest du diesen Nachweis nicht erbringen können ist die Ausländerbehörde nicht verpflichtet deinem Antrag positiv zu zustimmen.
Sorry aber ist meines erachtens schon eine komische Einstellung wenn man heiratet und dann davon ausgeht dass der Staat für die Frau aufkommt.
Adios
Luis
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24.05.2008 10:34 |
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Coco78
Eroberer
  

Dabei seit: 01.05.2008
Beiträge: 57
Herkunft: Deutschland
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Hallo bachataking,
das was Franko sagt ist richtig. Das was lusilui sagt ist ist eingeschränkt richtig. Hab gerade den Gesetzestext nicht bei der Hand, das ich Dir das jetzt genau sagen kann. Kann ich am Montag nachschlagen und dann hier schreiben, für den Fall das Du nicht dann schon bei der ABH warst. Möchte Dir nichts falsches sagen, hoffe es reicht dann noch.
Für Sachbearbeiter der Ausländerbehörden ist es Standard Gehaltsnachweise und einen Wohnungsnachweis zu fordern. Gehe einfach zu deiner Ausländerbehörde und nehme die Unterlagen die Du hast mit (wie deine Studienbescheinigung, usw.) Erkläre ihnen alles. Redet man in einem anständigen Ton mit den Sachbearbeitern wird das alles werden.
Wie sieht es denn mit den Deutschkenntnissen deiner Frau aus? Hat sie schon das Zertifikat A 1? Oder muss Sie noch Deutsch lernen?
Liebe Grüße,
Coco
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24.05.2008 11:18 |
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Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 228
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ELVANDY,
Du meinst also, wer Unterstützung vom Staat bekommt darf nicht heiraten. Es wären millionen von Deutschen davon ausgeschlossen eine Familie zu gründen. Also Grundrechte nur für Reiche?
Mir geht immer der Hut hoch wenn ich so ein Stammtischgelaber höre.
Franko
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24.05.2008 12:27 |
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ELVANDY
Foren As
   
Dabei seit: 11.10.2007
Beiträge: 83
Herkunft: Deutschland
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@ franko
war klar das du das in den falschen hals bekommst...!aber jeder hat seine eigene meinung und das ist gut so
ps:ich gehöre keinem stammtisch an
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24.05.2008 13:00 |
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Guddy

Doppel-As

Dabei seit: 25.06.2006
Beiträge: 102
Herkunft: Kassel
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ich glaube er sollte sich Gedanken darüber machen wie er mit € 700,00 plus Nebenjob sich und seine Frau ernähren möchte. Ich denke in der Dom.Rep ist dies möglich hier jedoch nicht.
__________________ Liebe Grüße
Guddy
Lass dich nicht von deinen Ängsten daran hindern, deine Träume wahr zu machen. -Sergio Bambaren -
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24.05.2008 14:05 |
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haitiano
Admin
    

Dabei seit: 18.06.2004
Beiträge: 465
Herkunft: Mundo Dominicano
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@bachataking
Erstmal herzlich Willkommen bei uns im Forum.
Lass Dich nicht verrückt machen und befolge einfach die Hinweise von Franko und Coco und kläre die Dinge persönlich mit der zustänigen Behördebei Dir vor Ort. Konzentriere Dich auf die existierenden Gesetze und hole Dir bei Bedarf rechtlichen Rat ein.
__________________

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24.05.2008 14:30 |
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bachataking
Grünschnabel
Dabei seit: 24.05.2008
Beiträge: 4
Themenstarter
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Hallo,
Sie hat bereits das "Start Deutsch 1" zertifikat.
Meint ihr man kommt damit durch wenn man sagt, dass man Gehaltsnachweise nicht vorlegen möchte, da es eine Datenbeschaffung sei, die vom Gesetz nicht gedeckt ist. (§27 ist das soweit ich weiß)
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24.05.2008 19:44 |
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Maria77

Tripel-As


Dabei seit: 22.09.2006
Beiträge: 217
Herkunft: Düsseldorf
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| Zitat: |
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. |
Hmm, also da steht nix von Nachweis ausreichender Einkünfte. Soweit mir bekannt, kann das Visum zur Familienzusammenführung nicht verwehrt werden, nur weil Du noch Student bist.
Also mach Dir mal keinen Kopf und sag wahrheitsgemäß, dass Du noch studierst und gut ist. Mit so Sachen wie "Datenbeschaffung" würde ich denen nicht kommen. Wo eben nix ist, ist auch nix nachzuweisen.
Edit:
STOP!!! Hab doch was gefunden:
| Zitat: |
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen. |
Sieht dann also doch nicht mehr so wirklich gut aus. Wobei sich noch die Frage stellt, ob das auch zutrifft, wenn Du noch bei Deinen Eltern wohnst. Weil dann hast Du kein Anrecht auf Hartz IV, da Deine Eltern sicherlich zu viel verdienen. Wenn Du also mit Deiner Frau bei Deinen Eltern einziehst, kann es sein, dass das dann doch funktioniert. So oder so wirst Du mit der ABH reden müssen. Da kommst Du nicht drumherum.
Mir stellt sich aber auch die Frage, wie genau Du Dir das vorgestellt hattest.
Wovon wolltet Ihr denn leben? Von der Stütze Deiner Eltern und der Kohle aus dem Nebenjob? Oder wolltest Du Dir Stütze vom Staat holen? Was sagen denn eigentlich Deine Eltern dazu? Wollen die Euch finanziell unterstützen?
__________________ Maria www.domrep2005.de
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Maria77: 24.05.2008 20:09.
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24.05.2008 20:01 |
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Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 228
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Hallo Luis, da wiedersprichst Du Dir aber selber, wenn Du sagst, dass jemand der staatliche Leistungen erhällt heiraten darf, aber wer für seine Frau/Mann nicht aufkommen kann, den Staat nicht bluten lassen darf.
Wer staatliche Leistungen erhällt, kann für seinen Partner auch nicht aufkommen, also dann auch nicht heiraten.
Stell Dir einmal vor, Du bist Harz 4 Empfänger und lernst die Traumfrau Deines Lebens kennen, dann willst Du auf die Liebe verzichten bis Du eines Tages genug Geld hast?
Der Staat stellt den Schutz der Ehe nicht ohne Grund ins Grundgesetz.
Schon in der Weimarer Reichsverfassung stand wörtlich in Art.119, Abs.1: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung.“
Dieses hat unser Grundgesetz übernommen. Ehe und Familie haben einen ganz besonderen Stellenwert im Grundgesetz. Unsere Verfassung lässt keinen Zweifel an der besonderen Stellung von Ehe und Familie in Staat und Gesellschaft.
Die Ehe ist ein Grundrecht nach Art.6 GG und damit unmittelbar geltendes Recht, das die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung gemäß Art. 1, Abs. 3 GG unmittelbar bindet.
Somit wird jedem Deutschen garantiert, dass er heiraten kann, egal unter welchen Umständen.
Es geht dabei um den Erhalt des Staates. Den Verfassungsschöpfern war es wichtiger die personelle Grundlage für den Staat zu erhalten, als wirtschaftlich nicht gerechfertigte Ehen zu erschweren oder zu verhindern.
Stell Dir einmal vor, irgendeine Behörde müsste die Zustimmung zu einer Ehe geben.
Natürlich stellt man sich die Frage wie ein Student ohne Einkommen zurecht kommen will. Aber das ist nicht unser Problem und nicht das Problem des Staates.
Franko
Hallo Maria
Der §27 gilt für ausländische Staatsbürger.
In diesem (deutschen) Fall gilt §28
Auch hier wird bezug auf den §5 1.1 genommen
| Zitat: |
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, |
Dazu steht steht in den VAH (Vorläufige Anwendungshinweise) der Ausländerbehörde Berlin:
Zitat:
28.1.3. Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. Danach kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach der Gesetzesbegründung liegen besondere Umstände bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies komme insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen. Soweit allein auf Grund § 28 Abs. 1 S. 3die Zustimmung zur Erteilung des Visums versagt werden soll, sind diese Fälle vorab IV Abtl oder IV Z zur Entscheidung vorzulegen.
Franko
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Franko: 24.05.2008 21:15.
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24.05.2008 20:23 |
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Coco78
Eroberer
  

Dabei seit: 01.05.2008
Beiträge: 57
Herkunft: Deutschland
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@ bachataking
Da war dann Franko schneller als ich. So in der Richtung hätte ich Dir das am Montag auch geschrieben.
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24.05.2008 22:02 |
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Maria77

Tripel-As


Dabei seit: 22.09.2006
Beiträge: 217
Herkunft: Düsseldorf
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ah, okay. ich gebe zu, dass ich nicht so der paragraphenreiter bin.
obwohl sich für mich dieser andere paragraph nun auch nicht so positiv abhört.
__________________ Maria www.domrep2005.de
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24.05.2008 22:05 |
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Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 228
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Hallo Maria,
die ganze Materie hat so ihre Tücken, auch für die Sachbearbeiter in den Ausländerämtern. Besonders wenn dort Krankheits- oder Urlaubsvertretungen sitzen.
Und man darf nicht vergessen, jeder Fall ist ein Einzelfall. Irgendeine Abweichung in der Legende und schon sieht wieder alles ganz anders aus. Meistens vergessen Ratsuchende wichtige Details und schon war der Rat für die Katz.
Franko
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24.05.2008 23:41 |
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