Chat
| Chatten |
|
|
|
 |
Visum (FZF obwohl unverheiratet) ? |
Unicornio

Eroberer
  
Dabei seit: 22.01.2008
Beiträge: 50
 |
|
| Visum (FZF obwohl unverheiratet) ? |
 |
Hallo erstmal,
nachdem ich schon oft auf Euren Seiten war, habe ich mich heute dazu entschlossen, mich auch mal anzumelden und zu Wort zu melden.
Kurz zu meiner Person- ich bin seit zweieinhalb Jahren mit einem Dominikaner zusammen und wir haben eine gemeinsame Tochter, 9 Monate.In den letzten 1 1/2 Jahren habe ich ca. 10 Monate dort mit ihm und seiner Familie verbracht. :lol:
Nun ist es so, daß er auch (endlich!) seine Familie in Deutschland kennen lernen möchte, vor allem aber nicht so lange ohne seine Tochter und mich in der DR ist. Wir haben alle Papiere für die Beantragung des Visums zusammen und er hatte heute auch einen Termin auf der Dt. Botschaft in STD, den er aber leider aus gesundheitlichen Gründen absagen musste. Der dortige Mitarbeiter sagte ihm, es hätte sowieso keinen Sinn, den Antrag zu stellen, da wir erst verheiratet sein müssten. Fakt ist: wir wollen momentan nicht heiraten (weder er noch ich), aber eine spätere Heirat ist geplant.
Ist es momentan wirklich so schwierig, ein Visum zu bekommen? Ich dachte, es wäre für uns etwas einfacher, da wir eine gemeinsame Tochter haben (Vaterschaft ist anerkannt). Oder macht es wirklich keinen Sinn, zudem er im Moment auch noch arbeitslos ist?
Ich weiß, daß hier sehr viele Beiträge zu diesem Thema sind, aber das hier ist aktuell und liegt mir sehr am Herzen. Auf Dauer ist es für uns keine Lösung, so oft und länger getrennt zu sein. Nur die Zukunftsperspektiven in der DR sind nicht gerade berauschend.
Danke schonmal fürs zuhören und evtl.Tipps.
|
|
22.01.2008 22:50 |
|
|
Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 227
 |
|
Hallo Unicornio
Ersteinmal herzlich Willkommen.
Um welches Visum handelt es sich???
Besuchervisum oder Familienzusammenführung?
Franko
|
|
22.01.2008 23:32 |
|
|
Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 227
 |
|
Man muss, in diesem Fall, nicht verheiratet sein um eine Familienzusammenführung zu beantragen.
Aber warten wir einmal die Einzellheiten ab.
Franko
|
|
23.01.2008 00:05 |
|
|
rheinkraft1981
Haudegen
  
Dabei seit: 28.06.2007
Beiträge: 585
Herkunft: Siegburg ***** Alemania
 |
|
Ich finde das sowieso ein Witz das man die Leute nicht individuell berät. Hier ist ein Link mit dem Fax welches das Außenministerium im August letzten Jahres an die Auslandsvertretungen geschickt hat, dort steht in Punkt 4 auch das die Leute "ausgiebig" beraten werden sollen...meine Frau hat man vor 2 Wochen mit ihrem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auch nen Antrag auf ein Studium in Deutschland gegeben, als ich am Telefon dort angesprochen habe kam nur "Ja, dann hat ihre Frau sich den falschen Antrag mitgenommen"?! Hallo???
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/up...0-508-51600.pdf
|
|
23.01.2008 09:06 |
|
|
Kaufempfehlungen unterstützen unser Forum.
|
|
|
|
Bachatera

Routinier
 

Dabei seit: 30.04.2007
Beiträge: 347
Herkunft: Deutschland
 |
|
| RE: Visum (FZF obwohl unverheiratet) ? |
 |
Wenn er für das Kind in Deuschland Personenfürsorge betreiben möchte, kann er das Visum auch so bekommen.
__________________ "Dicen que el hombre no es hombre
mientras no oye su nombre
de labios de una mujer."
Antonio Machado
|
|
23.01.2008 15:06 |
|
|
Stella

Tripel-As


Dabei seit: 03.07.2004
Beiträge: 213
Herkunft: Deutschland
 |
|
| RE: Visum (FZF obwohl unverheiratet) ? |
 |
| Zitat: |
Original von Bachatera
Wenn er für das Kind in Deuschland Personenfürsorge betreiben möchte, kann er das Visum auch so bekommen. |
Stimmt, wenn das Kind da ist und die Vaterschaft anerkannt ist, läuft es ganz anders, siehe:
§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.
Die beste Beratung wirst du wohl hier finden: www.info4alien.de
__________________ saludos cariñosos
Stella
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stella: 23.01.2008 15:17.
|
|
23.01.2008 15:13 |
|
|
Unicornio

Eroberer
  
Dabei seit: 22.01.2008
Beiträge: 50
Themenstarter
 |
|
Erstmal VIELEN DANK Euch allen!!
Es handelt sich um ein einfaches Besuchsvisum, daß meine Mutter ausgestellt hat, da ich mich momentan im Erziehungsurlaub befinde und kein eigenes Einkommen habe.
Trifft diese Aufenthaltserlaubnis auch auf uns zu? (da er momentan arbeitslos ist) Und kann dies auch auf Grund des Besuchsvisums erfolgen oder benötigen wir andere Papiere?
Muss ich hierfür mit auf die Dt. Botschaft??
Vielen Dank nochmal!
|
|
23.01.2008 16:06 |
|
|
Stella

Tripel-As


Dabei seit: 03.07.2004
Beiträge: 213
Herkunft: Deutschland
 |
|
Jetzt muß ich doch mal nachhaken:
| Zitat: |
| Der dortige Mitarbeiter sagte ihm, es hätte sowieso keinen Sinn, den Antrag zu stellen, da wir erst verheiratet sein müssten |
Jetzt schreibst du aber, ihr habt nur ein Besuchsvisum beantragt. Wie kommt der Mitarbeiter darauf, daß ihr verheiratet sein müßt? Habt ihr als Grund für den Besuch, das Kind angegeben? Das er arbeitslos ist, kann für die Botschaft ein Grund sein das Besuchsvisum zu verweigern, da evtl. der Rückkehrwille nicht gegeben ist.
Soll er denn hier in Deutschland bleiben, oder nicht?
__________________ saludos cariñosos
Stella
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stella: 23.01.2008 16:21.
|
|
23.01.2008 16:19 |
|
|
Unicornio

Eroberer
  
Dabei seit: 22.01.2008
Beiträge: 50
Themenstarter
 |
|
Ja, meine Mutter hatte "Vater der Enkelin" und "Lebensgefährte der Tochter" angegeben.
Bisher ist von hier bleiben noch nicht die Rede, da wir nicht wissen, ob es ihm hier gefällt (er war noch nie im Ausland) Aber es ist doch längerfristig geplant, hier in Deutschland zu leben.
Also erst angucken und dann mal sehen...
|
|
23.01.2008 16:49 |
|
|
Melody888

Routinier
 

Dabei seit: 05.09.2006
Beiträge: 433
Herkunft: Bayern
 |
|
Naja, so einfach geht es nicht!
Du bzw. Ihr müsst schon entscheiden, ob es nur ein Besuchsvisum (Aufenthalt max. 90 Tage/Halbjahr) oder eine Familienzusammenführung zum Kind (dauerhafte AE) werden soll.
Eine Familienzusammenführung sollte wahrscheinlich in euerem Fall das beste sein. Da es ja FZF zum deutschen Kind ist, braucht dein Freund auch keine Deutsch-Kenntnisse.
LG;
|
|
23.01.2008 17:34 |
|
|
Unicornio

Eroberer
  
Dabei seit: 22.01.2008
Beiträge: 50
Themenstarter
 |
|
Hallo Melody,
Deutschkenntnisse hat er tatsächlich so gut wie keine.
Er hat von meiner Mutter nur die "Einladung" zu einem Besuchsvisum bekommen, da sie uns auf der Ausländerbehörde dazu geraten hatten.
Jetzt habe ich aber noch ein paar Fragen bzgl. FZF:
Kann meine Mutter auch eine solche Einladung auf der Ausländerbehörde bekommen oder muß ich das selber tun? (wie schon gesagt, ich habe momentan kein Einkommen, da Erziehungsurlaub)
Ist es besser, wenn ich mit ihm gemeinsam zur Botschaft gehe? (ich fliege dieses Jahr noch rüber- das liebe Geld)
Ich hoffe, ich nerve nicht zu sehr, aber wie bestimmt einige von euch wissen, ist der Behördenkrieg ziemlich nervenaufreibend und die Trennung vom Allerliebsten kann einem auf Dauer auch ganz schön an die Substanz gehen. Vor allem unserer geliebten Tochter wegen, die ihren Papa vermisst (was wohl auf Gegenseitigkeit beruht), müssen wir eine schnelle und gute Lösung für uns alle finden.
|
|
23.01.2008 18:29 |
|
|
Melody888

Routinier
 

Dabei seit: 05.09.2006
Beiträge: 433
Herkunft: Bayern
 |
|
Hey,
Mit einem FZF hat deine Mutter gar nichts zu tun. Soweit ich mich erinnere, muss bei einem FZF zum deutschen Kind der Lebensunterhalt NICHT gesichert sein, also ist keine Verpflichtungserklärung notwendig.
Ich würde empfehlen, dass dein Freund bei der deutschen Botschaft anruft, und fragt, welche Papiere er für die FZF zum deutschen Kind benötigt und auch gleich einen Termin für die Abgabe der Papiere ausmacht.
Wie gesagt, braucht er dann ja keine deutsch Kenntnisse, also dürfte der Visumsantrag ziemlich schnell bearbeitet werden.
So könntest du dir evtl. auch das Geld für den Flug sparen
Viel Glück.
LG;
|
|
23.01.2008 18:36 |
|
|
Unicornio

Eroberer
  
Dabei seit: 22.01.2008
Beiträge: 50
Themenstarter
 |
|
Vielen Dank für deine Hilfe. Hoffe, daß mit den Deutschkenntnissen stimmt- hier wird ja so viel darüber geschrieben und man blickt nicht ganz durch, wann sie gebraucht werden (hier kann er dann einen Deutsch- bzw. Integrationskurs besuchen).
Er wird alles Nötige in die Wege leiten und wir werden wohl gemeinsam zur Botschaft, da wir ja auch zu unsere Familie reisen möchten. Also heißt es sparen, wo es nur geht.
Also nochmals Viiiiiiiiiiiiiiiieeeeeeeeeeeelen Dank.
Für weitere Tips bin ich natürlich immer dankbar.
|
|
23.01.2008 23:18 |
|
|
Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 227
 |
|
Neben der Vaterschaftsanerkennung muss der Vater auch das Sorgerecht für das Kind übertragen bekommen. Zur Personensorge seines deutschen Kindes in Deutschland, braucht er keine Sprachkenntnisse.
Ich vermute einmal, dass die Behörden bei der Einkommensfrage nicht besonders begeistert sind und viel Zeit haben dieses alles zu prüfen.
Franko
|
|
23.01.2008 23:43 |
|
|
rheinkraft1981
Haudegen
  
Dabei seit: 28.06.2007
Beiträge: 585
Herkunft: Siegburg ***** Alemania
 |
|
| Zitat: |
Original von Franko
Neben der Vaterschaftsanerkennung muss der Vater auch das Sorgerecht für das Kind übertragen bekommen. Zur Personensorge seines deutschen Kindes in Deutschland, braucht er keine Sprachkenntnisse.
Ich vermute einmal, dass die Behörden bei der Einkommensfrage nicht besonders begeistert sind und viel Zeit haben dieses alles zu prüfen.
Franko |
Franko, zum Thema Einkommen etc. wollte ich Dich eh mal etwas fragen. Sobald die Papiere meiner Frau hier in Deutschland angekommen sind, muss ich zum Ausländeramt kommen und nachweisen was ich verdiene etc. Was braucht man denn in der Regel noch alles? Mietvertrag? Auf der Seite des Ausländeramtes stand noch was von einem Versicherungsnachweis, dasselbe wurde in dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gefragt, also ob für meine Frau hier eine Versicherung besteht. Wie soll denn für sie hier irgendwas bestehen wenn sie noch nie in Deutschland war? Das ist doch klar das sie dann bei mir familienversichert ist sobald sie bei mir wohnt, ich habe im Antrag einfach "nein" geschrieben. Und wie sieht das mit dem Einkommensnachweis aus? Den muss man durch die letzten Gehaltsabrechungen nachweisen oder wie darf man sich das vorstellen?
|
|
24.01.2008 08:47 |
|
|
Alejandrina

Haudegen
  

Dabei seit: 22.12.2006
Beiträge: 509
Herkunft: Deutschland
 |
|
| Zitat: |
Original von rheinkraft1981
Franko, zum Thema Einkommen etc. wollte ich Dich eh mal etwas fragen. Sobald die Papiere meiner Frau hier in Deutschland angekommen sind, muss ich zum Ausländeramt kommen und nachweisen was ich verdiene etc. Was braucht man denn in der Regel noch alles? Mietvertrag? Auf der Seite des Ausländeramtes stand noch was von einem Versicherungsnachweis, dasselbe wurde in dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gefragt, also ob für meine Frau hier eine Versicherung besteht. Wie soll denn für sie hier irgendwas bestehen wenn sie noch nie in Deutschland war? Das ist doch klar das sie dann bei mir familienversichert ist sobald sie bei mir wohnt, ich habe im Antrag einfach "nein" geschrieben. Und wie sieht das mit dem Einkommensnachweis aus? Den muss man durch die letzten Gehaltsabrechungen nachweisen oder wie darf man sich das vorstellen? |
Ich mußte 2003 meinen Personalausweis, Mietvertrag sowie meine Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate vorlegen.
Genau richtig, krankenversichert ist deine Ehefrau dann wenn sie bei dir ist; über die Familienversicherung.
|
|
24.01.2008 08:55 |
|
|
rheinkraft1981
Haudegen
  
Dabei seit: 28.06.2007
Beiträge: 585
Herkunft: Siegburg ***** Alemania
 |
|
@ Alejandrina
Alles klar, danke. Mietvertrag und Gehaltsabrechnungen habe ich mir ja schon gedacht, war mir nur unklar wegen der Versicherung, da kann ich bevor sie in Deutschland ist ja gar nichts in die Wege leiten.
|
|
24.01.2008 09:21 |
|
|
Planner
Kaiser
Dabei seit: 01.09.2006
Beiträge: 1.202
Herkunft: Dortmund
 |
|
| Zitat: |
| wegen der Versicherung, da kann ich bevor sie in Deutschland ist ja gar nichts in die Wege leiten. |
In 2000 haben sie für meine Frau auf der Botschaft eine Krankenversicherung verlangt. Dazu reicht aber eine Reisekrankenversicherung für kurze Zeit; sie ist hier ja erst dann versichert, wenn du Deine Heirat hier legalisiert hast und sie bei der Krankenversicherung angemeldet hast.
Und um die nächste Frage gleich abzufangen: Wlche Unterlagen die Krankenversicherung verlangt, weiss ich nicht mehr. Nur auf dein Wiort hin werden sie sie wohl kaum akzeptieren
In Deinem Fall: Da du Beamter bist, ist ja auch der Arbeitgeber betroffen. Ich würde mich mal frühzeitig bei der zuständigen Stelle und bei Deiner Zusatzversicherung erkundigen
|
|
24.01.2008 11:03 |
|
|
Alejandrina

Haudegen
  

Dabei seit: 22.12.2006
Beiträge: 509
Herkunft: Deutschland
 |
|
| Zitat: |
Original von Planner
Und um die nächste Frage gleich abzufangen: Wlche Unterlagen die Krankenversicherung verlangt, weiss ich nicht mehr. Nur auf dein Wiort hin werden sie sie wohl kaum akzeptieren
|
Bei uns genügte damals ein ausgefülltes und von meinem Mann unterschriebenes Formular (bekommt man bei der Krankenversicherung), die in´s Deutsche übersetzte Heiratsurkunde sowie die Anmeldebestätigung.
|
|
24.01.2008 11:16 |
|
|
Stella

Tripel-As


Dabei seit: 03.07.2004
Beiträge: 213
Herkunft: Deutschland
 |
|
So nachdem mich eine liebe Bekannte darauf aufmerksam gemacht hat, daß das von mir ziitierte Gesetz ein altes war, hier das neue dazu:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Sorry!
__________________ saludos cariñosos
Stella
|
|
24.01.2008 14:33 |
|
|
Unicornio

Eroberer
  
Dabei seit: 22.01.2008
Beiträge: 50
Themenstarter
 |
|
Danke für den Gesetzestext, Stella.
So, wie es aussieht dürfte es dann wohl klappen, auch wenn er (noch) kein Sorgerecht hat!? (s. Text)
Die Behörden haben doch immer viel Zeit, alles zu prüfen. Aber ich denke, daß ich bis dahin wieder arbeite, was natürlich noch besser geht, wenn der Papa aufs Kind aufpassen kann. Eine Logik, die die Behörde wohl nicht verstehen wird?!
|
|
24.01.2008 15:44 |
|
|
Franko
Tripel-As

Dabei seit: 09.01.2007
Beiträge: 227
 |
|
zitat Bundesnotarkammer....
| Zitat: |
- Ab 1.7.1998: Elterliches Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder -
Auf diesen Moment haben viele Väter gewartet.
Am 1.7.1998 tritt das Kindschaftsrechtsreformgesetz in Kraft. In Zukunft können auch Väter nichtehelicher Kinder das Sorgerecht für ihren Nachwuchs allein oder gemeinsam mit der Kindesmutter übernehmen.
Damit endet die Zeit, in der dem Erzeuger eines nichtehelichen Kindes nur die Pflicht des Zahlvaters verblieb, weil das alte Recht ihm ausschlie&sz | | | |
| |