saby
Weisst jemand wenn mann von Deutschland regelmässig die Domenikanische Familie unterstüzt wenn mann die Steuer erklärung macht ob mann dass erklären darf und wenn mann dann dise möglichkeit erfunden hat (und zwar Ec Karte nach Dom rep durch deustche konto überewist und soweiter) ob für das Finanzamt ein problem wäre wie kann mann das vorweisen?
Maria77
Eine finanzielle Unterstützung der dominikanischen Familie kann man steuerlich nicht absetzen.
Und ich kann nur davon abraten eine ec-maestro-Karte in der R.D. zu lassen, damit die Familie Geld abheben kann. Diese Karten haben in der Regel keine Limits, die sich nur auf Kontoguthaben beschränken. 1000 EUR und mehr können z.T. täglich verfügt werden.
rheinkraft1981
Steuerlich absetzbar sind mit Nachweis (Bankbelege, Western Union Belege oder Ähnliches) Beträge die als Unterhalt für bedürftige Personen im Ausland dienen. Bedürftige Personen sind Eltern (z. B. bei zu kleiner Rente oder Krankheit da sie dann keiner Arbeit nachgehen können) oder Kinder. Jedoch müssen dies Deine leiblichen Eltern oder Kinder sein! Als Verwandte 1. Grades.
Bei Ehefrauen oder Ehemännern setzt man voraus das diese ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst unterhalten können. Diese sind deshalb steuerlich nicht absetzbar.
Ein Bekannte von mir kommt aus Ghana und ist Unternehmer, er schickt an seine bedürftige Mutter nach Ghana monatlich kleinere Beträge, die er bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Kenne auch hier viele Türken die monatlich Geld in die Türkei schicken, die kriegen das auch wieder, das sind aber dann Fälle wo die Familienangehörigen in der Heimat sehr arm sind.
Müssen aber wie gesagt Verwandte "1. Grades" sein.
Ich weiss ja nicht wen Du als Deine Familie dort drüben bezeichnest. Aber ich könnte zum Beispiel keinen Cent geltend machen, auch wenn meine dominikanische Ehefrau dort keine Arbeit hat und ich alles zahle.
Gruß aus Bonn
Maria77
Natürlich richtig. Ich hatte vorausgesetzt, dass es sich um die Familie des Partners handelt.
saby
ja richtig sind die kinder meines Mann die bei der Oma wohnen
rheinkraft1981
@ Maria77
Da gebe ich Dir völlig Recht, das geht natürlich nicht. Ist in der Frage von Saby aber auch nicht ersichtlich wer hier gemeint ist.
Wäre natürlich auch zuviel des Guten, dann würde ich jetzt auch ne "charmante" Steuerrückzahlung bekommen.... :lol:
Maria77
Hab mal ein bisschen gesucht:
| Zitat: |
Ohne Nachweis kennt man keine Armut in der Welt
Deutschland ist ein verhältnismäßig reiches Land. Deshalb schicken viele ausländische Mitbürger Geld in die ärmere Heimat. Wenn aber ein Land arm ist, ist dann damit auch die Familie eines Steuerpflichtigen, die dort lebt, automatisch bedürftig? Die Finanzbehörden sind nicht dieser Ansicht, und so haben sie vor die Abschreibung von Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland ein kompliziertes Nachweisverfahren gestellt. Sie müssen eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde beibringen, aus der folgendes ersichtlich wird: Name, Alter, Anschrift, Verwandtschaftsverhältnis des Unterstützten zum Steuerpflichtigen, Art und Umfang seiner Einnahmen und seines Vermögens, die Unterhaltspflicht anderer Personen, die Höhe Ihrer Unterstützung und der Grund, warum der Unterstützte für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. Denn schließlich muß verhütet werden, daß die Zahlungen zweckentfremdet werden und Ihre Verwandten mit dem Geld ein Staatssystem aus Kommunismus, Despotie und und fehlendem Ladenschluß gründen. Da keine der genannten Angaben fehlen darf, sollten Sie für den Nachweis unbedingt die amtlichen zweisprachigen Vordrucke verwenden. Die erhalten Sie bei den Konsulaten.
Ausländische Mitbürger unterstützen nicht selten Familienangehörige in ihrem Heimatland. In vielen dieser Länder leben mehrere Generationen unter einem Dach. Und jede dieser Generationen wird im deutschen Steuerrecht anders behandelt. Wenn Sie ermitteln möchten, welche Beträge Sie wo in Ihrer Steuererklärung aufzuführen haben, rechnen Sie wie folgt. Nehmen wir mal an, Sie unterstützen in der Türkei Ihre Familie mit insgesamt 12.000 EUR. Dann teilen Sie erst einmal die Gesamtsumme durch die Anzahl der unterstützten Angehörigen, die in dem bedachten Haushalt leben. Gehen wir einmal davon aus, daß Ihre Ehefrau, zwei Kinder, Ihre Eltern und Ihr Bruder dort leben, dann entfallen auf jeden 2.000 EUR. Diese verteilen Sie nun nach folgendem Schlüssel: Die Aufwendungen für Ihre Frau und Ihre Eltern sind mit drei mal 2.000 EUR als außergewöhnliche Belastung einzutragen. Die 4.000 EUR, die auf Ihren minderjährigen Nachwuchs entfallen würden, könnten Sie nicht geltend machen, weil Sie, auch wenn die Kinder im Ausland leben, für jedes Kind einen Kindferfreibetrag erhalten. Die Aufwendungen für Ihren Bruder fallen hingegen ganz unter den Tisch.
Die Familie ist Ihr Leben, aber hoffentlich nicht Ihr Ruin
Unterhaltszahlungen ins Ausland sind durch Belege nachzuweisen. Sie sollten also überweisungsträger, Umtausch- oder Empfangsquittungen Ihrer Steuererklärung beiheften. Günstiger sieht es aus, wenn nicht nur Ihr Geld, sondern auch Sie die Heimreise antreten. Denn wenn Sie dem Finanzamt Heimfahrten zum Beispiel durch Flugtickets, Paßstempel oder Impfmale nachweisen, ist es ohne weiteres bereit, je Heimreise einen Nettomonatslohn ohne Beleg als Unterhaltsleistung anzuerkennen. Allzuoft sollten Sie diese Prozedur aber nicht wiederholen. Mehr als vier Monatslöhne pro Jahr wird man Ihnen bei dieser Vorgehensweise nicht zugestehen. Denn schließlich soll Ihnen Ihre Familie lieb, aber nicht zu teuer sein.
Der gute Vorsatz fürs neue Jahr: Geld an die Familie überweisen
Auch Zahlungen an Angehörige im Ausland werden, wenn die erste Zahlung nicht im Januar erfolgt, gezwölftelt. Das heißt, je verflossenem Monat wird der abzugsfähige Höchstbetrag um den zwölften Teil reduziert. Vermeiden kann dies nur, wer in jedem Quartal mindestend eine Zahlung leistet. Dann ist es gleich, ob das erste Geld im Januar oder im März überwiesen wurde. Alle anderen sollten es sich zum guten Vorsatz machen, mit den Unterhaltszahlungen im Januar zu beginnen. Selbst wenn nach der für Sie landesüblichen Zeitrechnung das neue Jahr erst viel später beginnt.
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Quelle:
SteuerThek
rheinkraft1981
@ Maria77
Ist auf jeden Fall nicht einfach und ich würde Saby empfehlen das Ganze von einem Steuerberater bearbeiten zu lassen. Meine Mutter ist auch Steuerberaterin, sie meinte gerade auch zu mir das man das nicht zwischen "Tür und Angel" erklären kann...
Maria77
| Zitat: |
| Sie müssen eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde beibringen, aus der folgendes ersichtlich wird: Name, Alter, Anschrift, Verwandtschaftsverhältnis des Unterstützten zum Steuerpflichtigen, Art und Umfang seiner Einnahmen und seines Vermögens, die Unterhaltspflicht anderer Personen, die Höhe Ihrer Unterstützung und der Grund, warum der Unterstützte für seinen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. |
wenn es mal jemand schafft diese bescheinigung in der r.d. zu beschaffen, soll er mal bescheid geben. :lol:
rheinkraft1981
@ Maria77
:lol: ja auf jeden Fall und zudem bitte mal bescheid sagen ob der ganze Krempel dann noch von einer anerkannten Übersetzerin ins deutsche übersetzt werden musste und eine Beglaubigung und Legalisierung notwenig war...
saby
Danke Maria für dein Zeit ich werde versuchen durch ein Anwalt eine Bescheinigung zu bekommen ich bin mir zimlich sicher dass die beglaubigung und übersetzung erforderlich ist. liebe gruesse sabrina
Melody888
Hey,
als ich dieses Jahr unsere Einkommensteuer gemacht habe, hab ich mich natürlich auch mit dem Thema beschäftig. Aber nachdem ich das Forumlar, das für die Erstattung notwendig ist, gelesen habe, hab ich die Idee wieder verworfen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...icationFile.pdf
rheinkraft1981
| Zitat: |
Original von Melody888
Hey,
als ich dieses Jahr unsere Einkommensteuer gemacht habe, hab ich mich natürlich auch mit dem Thema beschäftig. Aber nachdem ich das Forumlar, das für die Erstattung notwendig ist, gelesen habe, hab ich die Idee wieder verworfen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn...icationFile.pdf |
wow, was es nicht alles gibt, das Formular sieht ja "abenteuerlich" aus...da gehört aber ein gutes Nervenkostüm dazu, dass alles in die Wege zu leiten...
mike-o
Aber prinzipiell ist es möglich, wenn es auch durch den deutschen Staat etwas erschwert wurde.
Man muss die Unterhaltsbedürftigkeit nachweisen und dazu noch die Erwerbsobliegenheit (z.B. warum kann die Mutter oder die Tochter nicht arbeiten ect.) und dazu noch den Geldfluss, also prinzipiell "unbar" und immer mit Bankbescheinigungen.
Der wichtigste Punkt aber ist, dass man mit Unterhaltszahlungen immer im Januar anfängt, da das FA sonst die Zahlungen antlg. auf die Monate kürzt, da so von keiner Regelmäßigkeit ausgegangen werden kann.
ABER, ES GEHT!!!