Lenorfrau
Komme soeben von meiner ABH und erfahre, dass die Amtsleiterin des Standesamtes einen Hinweis gefunden hat, dass bei EINEM Dominikaner die Geburtsurkunde nicht anerkannt wurde. Daraufhin hat die Sachbearbeiterin nun, wie sie mir heute sagte, die Botschaft angeschrieben, sie mögen die Echtheit der Geburtsurkunde und Heiratsurkunde bestätigen. "Wissen Sie, dann sind wir auf der sicheren Seite". Ich bin da ohne EInladung hin und habe schon einmal alle Papiere gebracht, die die brauchen, habe das also zufällig erfahren.
Frage 1: DAS kostet doch 225 Euro Euro, oder? Ich habe die das zunächst nicht gefragt, denn wer weiß...ABER wenn das nun 225,-- Euro kostet, muss die dann nicht VORHER bei mir nachfragen, ob ich das überhaupt noch will und auch zahlen kann???
Dann habe ich sie gefragt, warum die Bescheinigung der VHS nicht anerkannt wurde/wird und ob sie da als Behörde nicht intervenieren können. Antwort: DAS entscheidet ganz allein die Botschaft. Da mische ICH mich nicht ein.
Als ich dann folgenden Text von den aliens vorlegte, wurde mir gesagt, ich könne ja im Internet ausdrucken, wie ich lustig bin, ob das stimmt, mag dahingestellt sein, sie hätte solche Anweisungen noch nicht auf dem Tisch gehabt. Ich wollte ihr die dalassen, damit sie die in Ruhe ansehen kann, aber die wurde richtig kiebig und meinte erneut, da mische sie sich nicht ein.
Nun bin ich ja recht hartnäckig und so landeten wir beim Teamleiter der Abteilung. Der hat die Unterlagen genommen, will sich das Urteil kommen lassen, ABER ich solle doch erst einmal abwarten, ob er nicht den nächsten Sprachtest schafft, nachdem man uns ja für den 2. Februar "vergessen" hatte.
Frage an die Erfahrenen unter euch: Entscheidet tatsächlich ausschließlich die Botschaft, ob nun jemand reinkommt oder nicht? Die Sachbearbeiterin meinte, wenn die Urkunden OK wären, würde sie das OK zur Einreise geben. Was den Sprachtest anbetrifft, habe sie absolut nichts zu melden. Heißt das, wenn die das OK gibt, dann bestimmt nur noch die Botschaft, wann jemand reindarf und das liegt daran, ob und wann er den Test bestanden hat? DAS würde bedeuten, dass ja dann alle Unterlagen bei der Botschaft sind und bei Bestehen des Tests die den Menschen ja theoretisch an dem Tag das Visum in den Pass drücken könnten????
Die Mitarbeiter hier vor Ort waren auch entsetzt, als ich sagte, dass der Test ein höhres Niveau abverlangt, als es der Gesetzgeber vorschreibt und das nur, weil Goethes ja scheinbar nicht so schnell ihre Unterlagen umschreiben konnten. Die meinten, dann würde es ja nicht lange dauern, bis in Berlin dazu anders entschieden wird. Na ja...
Also, wer kann mir meine Fragen beantworten,. Wer sitzt nun in welchem Boot und an welchem Hebel?
Bezüglich der unteren Ausführungen meinten die, das würde z. B. gelten, wenn jemand hie rmit Touristenvisum heiratet. Ich meinte, ich denke das ist unzulässig. Da meinten die: Und das hindetr niemenden es doch zu tun. Heißt, dann hätten die den hier befragt und er wäre gar nicht erst zurück.
234
• Die Ausländerbehörden dürfen gleichwertige und aktuelle (siehe oben
„Nachweis der Sprachkenntnisse im Visumverfahren“) Sprachstandsnachweise
anerkennen, die von einer anderen Stelle im Bundesgebiet ausgestellt sind,
deren Aussteller nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen zertifiziert sind.
Zitat:
Nachweis der Sprachkenntnisse im Bundesgebiet
Das im Bundesgebiet nachzuweisende Sprachniveau entspricht dem des Visumverfahrens, d. h. es ist das Sprachstandsniveau mindestens der Stufe „A1“ des GER nachzuweisen (siehe oben H. IV. 2., Rn 210 ff.) „Begriff der einfachen Deutschkenntnisse“). ... Die Ausländerbehörde hat sich hierbei an dem Test des Goethe-Instituts „Start Deutsch 1“ zu orientieren.
Begriff der einfachen Deutschkenntnisse
210 Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe „A1“ der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER, Common European Framework of Reference for Languages). Die Stufe „A1“ GER beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten:
211 „Kann sich mit einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über Menschen und Orte äußern. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist die Kommunikation völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, umformuliert oder korrigiert wird. Kann einfache Fragen stellen und beantworten, einfache Feststellungen treffen oder auf solche reagieren, sofern es sich um unmittelbare Bedürfnisse oder um sehr vertraute Themen handelt z. B. wo sie/ er wohnt, welche Leute sie/ er kennt oder welche Dinge sie/ er hat.“
Die Ausländerbehörde hat kein Recht, explizit einen A1-Test zu verlangen (so schon OVG B-B, B. v. 16.01.08 - 2 M 1.08 und wohl auch VG Berlin, U.v. 19.12.07 - VG 5 V 22.07). Vielmehr sind (lediglich) die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, womit jedenfalls nicht das Testniveau A1 gemeint ist (vgl. o.g. Entscheidungen, insbes. das VG Berlin stellt schonmal eine eigene Definition auf), sondern allenfalls die Anforderungen der Globalskala - die Globalskala sieht aber keine expliziten Schriftkenntnisse unterhalb von B2 vor.
Frage 1: DAS kostet doch 225 Euro Euro, oder? Ich habe die das zunächst nicht gefragt, denn wer weiß...ABER wenn das nun 225,-- Euro kostet, muss die dann nicht VORHER bei mir nachfragen, ob ich das überhaupt noch will und auch zahlen kann???
Dann habe ich sie gefragt, warum die Bescheinigung der VHS nicht anerkannt wurde/wird und ob sie da als Behörde nicht intervenieren können. Antwort: DAS entscheidet ganz allein die Botschaft. Da mische ICH mich nicht ein.
Als ich dann folgenden Text von den aliens vorlegte, wurde mir gesagt, ich könne ja im Internet ausdrucken, wie ich lustig bin, ob das stimmt, mag dahingestellt sein, sie hätte solche Anweisungen noch nicht auf dem Tisch gehabt. Ich wollte ihr die dalassen, damit sie die in Ruhe ansehen kann, aber die wurde richtig kiebig und meinte erneut, da mische sie sich nicht ein.
Nun bin ich ja recht hartnäckig und so landeten wir beim Teamleiter der Abteilung. Der hat die Unterlagen genommen, will sich das Urteil kommen lassen, ABER ich solle doch erst einmal abwarten, ob er nicht den nächsten Sprachtest schafft, nachdem man uns ja für den 2. Februar "vergessen" hatte.
Frage an die Erfahrenen unter euch: Entscheidet tatsächlich ausschließlich die Botschaft, ob nun jemand reinkommt oder nicht? Die Sachbearbeiterin meinte, wenn die Urkunden OK wären, würde sie das OK zur Einreise geben. Was den Sprachtest anbetrifft, habe sie absolut nichts zu melden. Heißt das, wenn die das OK gibt, dann bestimmt nur noch die Botschaft, wann jemand reindarf und das liegt daran, ob und wann er den Test bestanden hat? DAS würde bedeuten, dass ja dann alle Unterlagen bei der Botschaft sind und bei Bestehen des Tests die den Menschen ja theoretisch an dem Tag das Visum in den Pass drücken könnten????
Die Mitarbeiter hier vor Ort waren auch entsetzt, als ich sagte, dass der Test ein höhres Niveau abverlangt, als es der Gesetzgeber vorschreibt und das nur, weil Goethes ja scheinbar nicht so schnell ihre Unterlagen umschreiben konnten. Die meinten, dann würde es ja nicht lange dauern, bis in Berlin dazu anders entschieden wird. Na ja...
Also, wer kann mir meine Fragen beantworten,. Wer sitzt nun in welchem Boot und an welchem Hebel?
Bezüglich der unteren Ausführungen meinten die, das würde z. B. gelten, wenn jemand hie rmit Touristenvisum heiratet. Ich meinte, ich denke das ist unzulässig. Da meinten die: Und das hindetr niemenden es doch zu tun. Heißt, dann hätten die den hier befragt und er wäre gar nicht erst zurück.
234
• Die Ausländerbehörden dürfen gleichwertige und aktuelle (siehe oben
„Nachweis der Sprachkenntnisse im Visumverfahren“) Sprachstandsnachweise
anerkennen, die von einer anderen Stelle im Bundesgebiet ausgestellt sind,
deren Aussteller nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen zertifiziert sind.
Zitat:
Nachweis der Sprachkenntnisse im Bundesgebiet
Das im Bundesgebiet nachzuweisende Sprachniveau entspricht dem des Visumverfahrens, d. h. es ist das Sprachstandsniveau mindestens der Stufe „A1“ des GER nachzuweisen (siehe oben H. IV. 2., Rn 210 ff.) „Begriff der einfachen Deutschkenntnisse“). ... Die Ausländerbehörde hat sich hierbei an dem Test des Goethe-Instituts „Start Deutsch 1“ zu orientieren.
Begriff der einfachen Deutschkenntnisse
210 Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht der Definition des Sprachniveaus der Stufe „A1“ der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats (GER, Common European Framework of Reference for Languages). Die Stufe „A1“ GER beinhaltet als unterstes Sprachstandsniveau die folgenden sprachlichen Fähigkeiten:
211 „Kann sich mit einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über Menschen und Orte äußern. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist die Kommunikation völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, umformuliert oder korrigiert wird. Kann einfache Fragen stellen und beantworten, einfache Feststellungen treffen oder auf solche reagieren, sofern es sich um unmittelbare Bedürfnisse oder um sehr vertraute Themen handelt z. B. wo sie/ er wohnt, welche Leute sie/ er kennt oder welche Dinge sie/ er hat.“
Die Ausländerbehörde hat kein Recht, explizit einen A1-Test zu verlangen (so schon OVG B-B, B. v. 16.01.08 - 2 M 1.08 und wohl auch VG Berlin, U.v. 19.12.07 - VG 5 V 22.07). Vielmehr sind (lediglich) die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, womit jedenfalls nicht das Testniveau A1 gemeint ist (vgl. o.g. Entscheidungen, insbes. das VG Berlin stellt schonmal eine eigene Definition auf), sondern allenfalls die Anforderungen der Globalskala - die Globalskala sieht aber keine expliziten Schriftkenntnisse unterhalb von B2 vor.