Ausländer müssen ganze Sätze beherrschen

rheinkraft1981
Den Bericht über das Urteil vom 28.01.2008 habe ich heute leider im Internet gefunden.

Urteil: Ausländer müssen deutsche Sätze sprechen
Ausländer, die zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten nachziehen wollen, müssen nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichtes ganze Sätze auf Deutsch sprechen können. Nur einzelne deutsche Worte sagen zu können, reiche nicht aus, heißt es in der am Montag veröffentlichten Entscheidung der 5. Kammer. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zugelassen (Az.: VG 5 V 22.07). Nach einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes müssen seit August 2007 nachziehende Ehegatten zumindest einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, bevor sie eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten. Ausländerverbände waren gegen die neue Regelung Sturm gelaufen.

Im dem jetzt entschiedenen Fall hatte sich eine 25-jährige Inderin nach ihrer Hochzeit mit ihrem in Deutschland lebenden deutschen Ehemann bei der deutschen Botschaft in Neu Delhi seit Dezember 2004 vergeblich um ein Visum für die Familienzusammenführung bemüht.

Die Botschaft hatte dies zuletzt im März 2007 abgelehnt, weil sie eine Scheinehe vermutete. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts sah zwar keine Scheinehe. Dennoch hatte die Klage keinen Erfolg, weil die Inderin nur einzelne deutsche Worte sprechen konnte und nach Überzeugung der Richter damit nicht die gesetzlichen Mindestansprüche an ihre Sprachkenntnisse erfüllte.
Alejandrina
Das verstehe ich aber nicht so ganz.
Sie bemüht sich seit Dezember 2004 um das Visum zur FZF.

Greift da dieses neue Recht schon? verwirrt
rheinkraft1981
@ Alejandrina

In der Regel ist es so, dass Anträge die ab dem 28.05.2007 gestellt wurden und noch nicht entscheidungsreif waren, auch unter das neue Ausländerrecht fallen. In dem Fall da oben kommt natürlich noch hinzu, das damals eine Scheinehe vermutet wurde. Jedoch steht dort ja das unabhängig davon ganz klar gesagt wird, welche Anforderungen weiterhin gestellt werden. Soviel zum Thema "Klage vor einem Verwaltungsgericht" wenn der Deutschtest nicht bestanden wird.

Hier nochmals das Fax des Außenministeriums an die Auslandsvertretungen bzgl. der Behandlung der Anträge zur Familienzusammenführung.

http://www.nds-fluerat.org/wp-content/up...0-508-51600.pdf
luislui
Hola,

versteh ich da was falsch ? Von A1 ist hier nicht die Rede sondern nur von dem Nachweis dass man sioch an einer Sprachenschule angemeldet hat und dort Unterricht genommen hat.

Adios
Luis
rheinkraft1981
@ Luislui

Deine Frage verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht ganz.

Zumindest ist der Artikel von heute und die Entscheidung des Verwaltungsgericht von gestern.

Und unabhängig davon, das in dem geschilderten Fall ja auch der Verdacht einer Scheinehe vorgelegen hat, hat das Verwaltungsgericht dort ja entschieden das ein paar Wörter deutsch nicht ausreichend sind, sondern:

Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen können.

Ich habe nämlich jetzt schon von mehreren Seiten gehört, dass man wenn man den Test nicht besteht und vorher einige Monate auf dem Goethe-Institut war, trotzdem das Visum erteilt bekommt. Ich kann mir das aber nicht vorstellen, denn sonst würde man keinen Test veranstalten, sondern nur eine gewisse Zeit die man auf eine Schule gehen muss als Voraussetzung im Gesetz auslegen.

Nagut zudem Fall da oben kann ich nur sagen, dass ich es auch seltsam finde das die Frau in Indien seit 2004 nicht in der Lage ist deutsch zu lernen. Ganz unmöglich ist dieser Test ja auch nicht, in der Schule in Santo Domingo sagte man mir das es ja schon vereinzelnte Dominikanerinnen gab, die sich morgens hingesetzt hatten und Vokabeln gelernt haben und es geschafft haben.

Hier beim Ausländeramt Bonn ist man zwar immer sehr freundlich und nimmt sich selbst am Telefon 10 Minuten Zeit, aber man spielte den Test bei der Botschaft auch runter und sagte mir: So schwer sei das nun auch nicht, sie hätte gerade einen Fall gehabt wo eine Türkin aus der tiefsten Provinz den Test geschafft hat.

Meine Meinung zu dem ganzen Mist ändert das natürlich nicht.
Planner
Zitat:
dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden


Schon viel verlangt; diese Fähigkeit geht auch gar manchem Deutschen ab.
ichbinderhorst
Zitat:
Original von Planner
Zitat:
dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden


Schon viel verlangt; .


"schon viel verlangt": hier fehlen sowohl Subjekt als auch Prädikat.
Planner
Zitat:


Zitat:
Zitat:
Original von Planner
Zitat:
Zitat:
dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden


Schon viel verlangt; .



"schon viel verlangt": hier fehlen sowohl Subjekt als auch Prädikat.


Siehst du; und schon wäre der Dominikaner durchgefallen
ichbinderhorst
Zitat:
Original von Planner
Zitat:


Zitat:
Zitat:
Original von Planner
Zitat:
Zitat:
dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden


Schon viel verlangt; .



"schon viel verlangt": hier fehlen sowohl Subjekt als auch Prädikat.


Siehst du; und schon wäre der Dominikaner durchgefallen


Ich finde, es reicht schon, wenn man den Faust falsch interpretiert.

Zum Beispiel den Schwindel bei Marthe Schwerdtlein .
Gabi
Also, Mein Schatzi hatte im Dezember einen Antrag fuer heiraten in Deutschland gestellt und wurde schon mündlich gerüft, Sie waren zufrieden mit seinen Deutschkenntnissen. Jetzt musste er am Freitag wieder nach Santo Domingo Da haben sie ihm gesagt er bekäme das Visum wenn er die Deutschprüfung besteht. Darauf musste er gestern wieder nach Santo Domingo fahren und erst einmal die Prüfungsgebühr bezahlen. Jetzt muss mein Schatz am Samstag nochmal fahren und die Prüfung machen. Die Prüfung ist vom Goethe Institut. Er war aber nicht in einer Sprachschule vom Goethe Institut. Er besucht ne Sprachschule in Puerto Plata. Ich hoffe er besteht die Prüfung.
Ich lebte über ein Jahr mit meinen Schatzi in Puerto Plata und musste in Oktober zurück weil ich keine Arbeit bekommen hatte. Ich vermisse ihn sehr.Drum hoffe ich das er die Prüfung besteht und dann ganz schnell wieder bei mir ist. Drückt bitte die Daumen.

LG Gabi
rheinkraft1981
@ Gabi

Na da bin ich mal gespannt. Und wieviel Stunden hat er in Puerto Plata deutsch gelernt? Also zwei Daumen sind schon mal gedrückt...
Lenorfrau
Ich habe aus sicherer Quelle auf meinem rechner eine Email von einem Mitstreiter aus einem anderen Land bekommen. Der Kontakt entstand über die Petition. Da gibt das GI zu, dass der Test zu hoch angesiedelt ist, man die Punktzahl, die erforderlich ist, herabsetzen will und das Niveau grundsätzlich senken. Nur wann es umgesetzt wird, ist unbekannt. Sie haben sich dazu dermaßen geäußert, weil wir in dem Blog von Lau zum Thema Sprachnachwieis als Abzocke noch einmal ins detail gegangen sind.

Das GI war fast pleite und man munkelt, damit solle es saniert werden. Zu hohes Niveau = Durchfall = neuer Kurs = Test = Durchfall = Neuer Kurs. Ihr versteht?

Der hier zitierte Entscheidungssträger ist die Pappnase, mit der auch ich schon einen merkwürdigen Kontakt hatte.

Dann dazu ein Auszug aus der mail:

Wie aus der Sprachinformation der Volkshochschule Chemnitz hervorgeht, gehören Lautsprecheransagen z.B. auf Bahnhöfen und Flughäfen nach Definition eindeutig zum Schwierigkeitsgrad der Niveaustufe Deutsch A 2.
Das hindert den zuständigen Entscheidungsträger für A 1 im Goethe-Institut München nicht daran, den 140 angeschlossenen Goethe-Instituten weltweit in 80 Ländern die Aufgabenstellung der höheren Niveaustufe Deutsch A 2 zu verordnen.
http://www.vhs-chemnitz.de/Sprachinfo.74.0.html

Am Modellsatz Start Deutsch A 1 Übungsteil "Hören" des Goethe-Instituts München kann jeder feststellen, dass vier von 15 Hörbeispielen von vornherein darauf angelegt sind, die Prüfungsteilnehmer auf regelrecht hinterlistige Weise zu verwirren und von der richtigen Lösung abzubringen.
Darüber hinaus sind weitere vier Hörbeispiele Lautsprecherdurchsagen mit Nebengeräuschen, die in den Prüfungen für A 1 generell nicht zulässig
sind, aber wider geltendes Recht immer wieder gestellt werden.
http://www.goethe.de/lrn/pro/sd1/data/hoeren.htm

Viele Prüflinge werden von vornherein daran gehindert, im Prüfungsteil "Hören" mehr als 60 % der zu vergebenden Punkte zu erreichen. Das beschriebene Problem taucht nicht nur in Bangkok auf, sondern in allen Goethe-Instituten weltweit.
Beim Goethe-Institut München ist offensichtlich kein Wille zur Verbesserung der Situation vorhanden - anscheinend nach dem Motto: "Das haben wir schon immer so gemacht."
Durch die beschriebene Tatsache, dass an allen Goethe-Instituten weltweit die Prüfungsaufgaben weitgehend nach der weitaus schwierigeren Niveaustufe A 2 anstelle A 1 gestellt werden, erklärt auch die hohen Durchfallquoten von durchschnittlich über 50 % am Goethe-Institut Bangkok.
Intelligente Thailänderinnen, die vorher schon insgesamt ein halbes Jahr in Deutschland waren, nach drei "Vier-Wochen-Kursen" am Goethe-Institut (mit Behandlung aller zehn Lektionen vom Hueber-Kursbuch) und anschließend einem absolvierten 12-stündigen Vorbereitungslehrgang (zur A 1 Prüfung am gleichen Goethe-Institut), bekamen weniger als 60 Punkte und fielen in der Prüfung durch.


Ich habe aus Interesse vier Thailänderinnen, die alle bereits ein- bis dreimal für jeweils drei Monate in Deutschland waren und zu diesem Zeitpunkt am Goethe-Institut Bangkok die Lektion 8 des Hueber Kursbuches Deutsch A 1 behandelten, am Modellsatz Start Deutsch A 1 Übungsteil “Hören” getestet, wobei ich noch 50 % Zeitzuschlag eingeräumt hatte, der im Goethe-Institut ansonsten nur Legasthenikern vorbehalten ist:

http://www.goethe.de/lrn/pro/sd1/data/hoeren.htm

Von allen ! vier sog. “Prüflingen” wurde das Hörbeispiel Nr. 6 falsch angekreuzt.
Beispiel Nr. 6 (Hören anklicken) - Ergebnis: keine hatte die richtige Antwort „c) Herr Albers fährt zur Familie“ angekreuzt, weil sie den Begriff „Verwandte“ noch nie gehört hatten und aufgrund des Dialoges und der Aufgabenstellung mit Camping– bzw. Wassersportfreunden assoziierten. (Die Vokabeln „Verwandter” und “Verwandte“ tauchen im Hueber Kursbuch bei rd. 2.000 verschiedenen Vokabeln nicht einmal auf !)
Aus der Frage im Hörbeispiel Nr. 6: „Wohin fahren Sie denn ?“ und der Antwort von Herrn Albers: “Zu meinen Verwandten nach Polen!” wäre bei drei Wochen Urlaub eines werktätigen Deutschen eine plausible Lösung der gestellten Aufgabe, dass er in Urlaub ans Meer fährt. Zur weiteren - regelrecht hinterhältigen - Verwirrung der Prüflinge taucht im gleichen Dialog zum Hörbeispiel Nr. 6 die Frage auf: “Guten Morgen Herr Albers, so früh schon bei der Arbeit ?“ mit der konkreten Antwort von Herrn Albers: „Ja, ….“ Insofern verständlich, wenn Prüflinge für das Zertifikat A 1 die Antwort: „Herr Albers fährt zur Arbeit“ angekreuzt hätten, was ebenfalls falsch ist. Hierbei muss man den extremen Zeitdruck der Prüflinge (im Regelfall nur 20 Minuten für alle 15 Aufgaben) berücksichtigen sowie die Tatsache, dass im Test kein Wörterbuch und kein Synonymlexikon benutzt werden darf.
Da ist jedoch bei dem sehr selbstbewußt auftretenden SB überhaupt kein Unrechtsbewußtsein festzustellen, dass dieses Hörbeispiel überhaupt nicht der Niveaustufe A 1 entspricht und vermutlich sogar für A 2 ungeeignet wäre, weil das entscheidende Wort für die richtige Antwort: “Familie” nicht einmal fällt.
rheinkraft1981
@ Lenorfrau

Ja das ist dann wohl das worüber wir uns alle aufregen, nochmal im Detail geschildert. Und das man da irgendwann mal das Nivau senkt, darauf würde ich mich nicht verlassen. Zumal dann bestimmt unzählige Tests neu gedruckt werden müssen etc., unendliche Verwaltungsaufwände, eh die umgesetzt werden wandert man besser aus.
Ich bin jetzt erstmal gespannt was Betroffene berichten deren Ehepartner am 02.02.2007 zum Test in Santo Domingo gehen.
Lenorfrau
Also rheinkraft, deine zweifel in Ehren, aber was die Tests anbetrifft und ob die neu gedruckt werden...Dazu liegt eine offizielle mail aus dem Goethe-Institut SCHRIFTLICH vor.
rheinkraft1981
@ Lenorfrau

Du weisst ganz genau, wenn es nach mir gehen würde sollte man den noch heute in den Arsch treten, dass Deine besagte Umsetzung schon nächste Woche angewandt wird, das es nur alles lange dauern wird ist nur meine ehrliche Meinung im Hinblick auf die Arbeitsweise u- länge von den zuständigen Behörden. Aber wollen wir mal hoffen...
Gabi
Hallo
Danke fürs Daumen drücken. Mein Schatzi besucht seit Februar den Deutschkurs in Puerto Plata.
Ich hoffe er packt am Samstag die Deutschprüfung.
LG
Gabi
Franko
Hier einmal der Vergleich von A1, A2.....

http://www.fremdsprachen.eu.com/Sprachrahmen.htm

Gefunden bei einem neuen, sehr interessanten Tread in info4alien.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/Y...?num=1201699983

Franko
luislui
Hola,

also wenn ich den Link von Franko lese dann bin ich schon fast der Meinung das die bei der Prüfung A1 mit B1 verwechseln , denn meiner Meinung nach ist die Prüfung auch noch für A2 zu schwer.

Adios
Luis
rheinkraft1981
Mir fällt da einfach nichts mehr zu ein. Ich bin echt mal auf die Ergebnisse vom 02.02.2008 gespannt.
rheinkraft1981
Und hier ebenfalls nochmal, insofern hat sich das Thema "Klage und Petition" wohl leider erledigt...

Ausländerrecht: Klage gegen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug in Berlin abgewiesen
Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Anwaltskanzlei Weh

Anwaltskanzlei Weh - http://www.sweh.de/

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat sich in einem Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) erstmals zur Rechtmäßigkeit, insbes. auch zur Verfassungsmäßigkeit, der für einen Ehegattennachzug geforderten Sprachkenntnisse geäußert.

Im Ergebnis kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass das in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Erfordernis, dass der zuziehende Ausländer sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Die tragenden Punkte der Entscheidung sind:

- Die Übergangsregelungen des Auswärtigen Amtes, die bei Altanträgen ein Absehen von Sprachnachweisen vorsehen, sind für die gerichtliche Entscheidung unbedeutend. Der Sprachnachweis ist daher in allen noch anhängigen Verfahren zu führen und zwar unabhängig davon, wann der Antrag auf Familienzusammenführung bei der Botschaft gestellt wurde.

- Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem Erfordernis der Sprachkenntnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Sprachkurse im Heimatland des Nachziehenden verfügbar sind. Das Gericht geht offensichtlich davon aus, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen wird und jedenfalls (deutlich) weniger als drei Jahre beträgt.


- Die Ausnahmen für Staatsangehörige bestimmter Staaten, u.a. der USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, und Südkorea, verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es eine sachliche Rechtfertigung darstellt, wenn der Gesetzgeber aus außenpolitischer Rücksichtnahme Ungleichbehandlungen vornimmt.

Offen lässt das Gericht hingegen die Fragen, ob sich die ausländischen Nachziehenden nur mündlich oder auch schriftlich in deutscher Sprache verständigen müssen und ob zwingend ein Zertifikat des Goethe-Instituts oder dessen Lizenznehmern erforderlich ist (zwischenzeitlich verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008 - 2 M 1.08, vgl. www.sweh.de/l27de/Aktuelles/Meldungen/).

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, so dass eine obergerichtliche Prüfung und Klärung zu erwarten ist.

"Soweit Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland bestehen, sollten diese unbedingt genutzt werden", so kommentiert Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt (www.sweh.de/) das Urteil und erklärt weiter, "die Chancen, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Sprachanforderungen erfolgreich zu sein, sind nicht sonderlich gut" Insbesondere sei der vorliegende Fall für eine Grundsatzentscheidung wenig geeignet, da Möglichkeiten zum Spracherwerb im Heimatland offensichtlich bestehen und möglicherweise unzureichend genutzt wurden.

"Wenig überzeugend sind die Ausführungen des Gerichts zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die pauschalen Erwägungen zur außenpolitischen Rücksichtnahme wirken wenig fundiert", so Weh weiter, "darauf sollten die Betroffenen aber nicht ihre ganze Hoffnung setzen." Stattdessen empfiehlt die Rechtsanwältin in Nachzugsfällen stets, alle Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland zu prüfen und wenn irgend möglich, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dieser Weg sei schneller, billiger und erfolgversprechender als ein Hoffen auf das Bundesverfassungsgericht. "Wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Heimatland tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen der Visumsantrag abgelehnt werde, dann sollte allerdings eine anwaltliche Prüfung mit dem Ziel der Klage durchgeführt werden", so die abschließende Empfehlung der Rechtsanwältin.