Also hier auch nochmal aus andere Quelle:
Ausländerrecht: Klage gegen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug in Berlin abgewiesen
Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Anwaltskanzlei Weh
Anwaltskanzlei Weh -
http://www.sweh.de/
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat sich in einem Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) erstmals zur Rechtmäßigkeit, insbes. auch zur Verfassungsmäßigkeit, der für einen Ehegattennachzug geforderten Sprachkenntnisse geäußert.
Im Ergebnis kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass das in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Erfordernis, dass der zuziehende Ausländer sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Die tragenden Punkte der Entscheidung sind:
- Die Übergangsregelungen des Auswärtigen Amtes, die bei Altanträgen ein Absehen von Sprachnachweisen vorsehen, sind für die gerichtliche Entscheidung unbedeutend. Der Sprachnachweis ist daher in allen noch anhängigen Verfahren zu führen und zwar unabhängig davon, wann der Antrag auf Familienzusammenführung bei der Botschaft gestellt wurde.
- Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem Erfordernis der Sprachkenntnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Sprachkurse im Heimatland des Nachziehenden verfügbar sind. Das Gericht geht offensichtlich davon aus, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen wird und jedenfalls (deutlich) weniger als drei Jahre beträgt.
- Die Ausnahmen für Staatsangehörige bestimmter Staaten, u.a. der USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, und Südkorea, verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es eine sachliche Rechtfertigung darstellt, wenn der Gesetzgeber aus außenpolitischer Rücksichtnahme Ungleichbehandlungen vornimmt.
Offen lässt das Gericht hingegen die Fragen, ob sich die ausländischen Nachziehenden nur mündlich oder auch schriftlich in deutscher Sprache verständigen müssen und ob zwingend ein Zertifikat des Goethe-Instituts oder dessen Lizenznehmern erforderlich ist (zwischenzeitlich verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008 - 2 M 1.08, vgl.
www.sweh.de/l27de/Aktuelles/Meldungen/).
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, so dass eine obergerichtliche Prüfung und Klärung zu erwarten ist.
"Soweit Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland bestehen, sollten diese unbedingt genutzt werden", so kommentiert Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt (
www.sweh.de/) das Urteil und erklärt weiter, "die Chancen, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Sprachanforderungen erfolgreich zu sein, sind nicht sonderlich gut" Insbesondere sei der vorliegende Fall für eine Grundsatzentscheidung wenig geeignet, da Möglichkeiten zum Spracherwerb im Heimatland offensichtlich bestehen und möglicherweise unzureichend genutzt wurden.
"Wenig überzeugend sind die Ausführungen des Gerichts zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die pauschalen Erwägungen zur außenpolitischen Rücksichtnahme wirken wenig fundiert", so Weh weiter, "darauf sollten die Betroffenen aber nicht ihre ganze Hoffnung setzen." Stattdessen empfiehlt die Rechtsanwältin in Nachzugsfällen stets, alle Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland zu prüfen und wenn irgend möglich, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dieser Weg sei schneller, billiger und erfolgversprechender als ein Hoffen auf das Bundesverfassungsgericht. "Wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Heimatland tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen der Visumsantrag abgelehnt werde, dann sollte allerdings eine anwaltliche Prüfung mit dem Ziel der Klage durchgeführt werden", so die abschließende Empfehlung der Rechtsanwältin.