Petitionseingabe Ehegattenachzug bis 18.02. Mitzeichnung möglich

Leni-P
Selbst wenn es bescheinigt ist nicht???

Eine Option für die, die noch nicht verheiratet sind, wäre evtl. ein 3-Monats-Visum zu beantragen und hier in Deutschland schonmal einen Kurs zu machen und jeden Tag versuchen zu reden!

@ Lenorfrau

hat das bei Euch eigentlich etwas gebracht?
CaribGirl
Zitat:
Original von Leni-P
Selbst wenn es bescheinigt ist nicht???

soweit ich es gelesen habe, bekommst du durch diese bescheinigung dann eben 50% mehr
rheinkraft1981
@caribgirl

Ich weiss auch nicht wieviel Stimmen verlangt werden, bearbeitet wird das so oder so, aber ich gebe Dir Brief und Siegel drauf, dass alle dort drüben schneller den Test bestanden haben als das über diese Petition entschieden wurde.

Ich verstehe nur nicht wie jemand schon nach 3 Monaten zu diesem Test gehen kann. Ich habe letzten November schon gesagt das man in der Botschaft meinte das mindestens 3 Intensivkurse (a 2 Monate) erforderlich sind um den Test zu bestehen, da haben hier alle gesagt das das nicht stimmt. Ende Dezember war die Klasse von Oktober im Kapitel 3 des Buches, ich war doch vor Ort in der Schule, habt ihr Euch das Buch mal angeschaut? Es sind 11 Kapitel und die ersten sind noch verhältnismäßig "einfach".....Das ist genauso als würde man für den Führerschein lernen und nach den ersten 20 von 200 Seiten zur Theorie gehen...

@ Luislui

Ich bin da gegebenfalls bei der Klage dabei. Herr Ratzmann von den Grünen vertritt ja schon die ersten Kläger in der selben Angelegenheit. Einfach mal "googeln".
luislui
Zitat:
Original von Leni-P
ich habe mir den Test ja auch mal angesehen und sehe das genauso...das hat nichts mit Grundkenntnissen zu tun!

Ist es denn nicht möglich sich bescheinigen zu lassen dass der-/die-jenige eine Lese-Schreibschwäche hat und deshalb die erforderlichen Kenntnisse nicht in kurzer Zeit erlernt werden können?


Hola,

genau das hab ich gemacht Leni und nun besteht die Möglichkeit wenn sie bei dem Test durchfällt dass die Ausländerbehörde eine Ausnahmegenehmigung macht, sollte dies nicht der Fall sein werde ich den Rechtsweg einschlagen.

Adios
Luis
Leni-P
Hm, da weiß man ja garnicht auf was man hoffen soll...denn wenn es mit Ausnahmegenehmigung geht, wird es ws. unter der Prämisse bei dem Gesetz bleiben, der Rechtsweg würde aber noch einmal deutlich machen dass es so nicht gehen kann!

ich wünsche Euch, und allen anderen natürlich auch, auf jeden Fall dass Eure Partner bald bei Euch sind!
wutti
Zitat:
Original von Lenorfrau
Wir würden uns freuen, wenn ihr bei der Verbreitung des Links mitwirken könnte. http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bunde...?PetitionID=598

Vielen Dank an alle,

Lenorfrau


Hallo Lenorfrau

Ich weiss ja nicht, ob es schon zu spät ist, aber ich hab den link mal auf meiner homepage (Petras Welt ) integriert; vielleicht bringts ja einige Stimmen ein

lg
rheinkraft1981
@ Wutti

Bis zum 18.02.2008 kann man mitzeichnen.
wutti
Zitat:
Original von rheinkraft1981
@ Wutti

Bis zum 18.02.2008 kann man mitzeichnen.


@rheinkraft

stimmt.....du hast recht, sorry hab ich in der schnelle übersehen;

na dann , wie gesagt: ich hoffe, dass doch einige, die meine homepage besuchen, die Petition unterzeichnen

lg
luislui
Hola,

wollte den Beitrag einfach nochmal hervor holen vielleicht tragen sich ja noch welche bei der Petiton ein.

Adios
Luis
rheinkraft1981
Na ja, mittlerweile sinds 1500 Mitzeichner, aber ich verspreche mir nicht viel davon, wenn die Petition Ende Februar beim Bundestag eingereicht wird, dauert die parlamentarische Prüfung mindestens bis zum Ende des Jahres, ich denke mal das bis dahin jeder diesen ätzenden Test geschafft hat, aber trotzdem ist die Aktion nicht schlecht, für alle die nach uns kommen, hoffe nur das bringt auch was.
rheinkraft1981
Also hier auch nochmal aus andere Quelle:

Ausländerrecht: Klage gegen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug in Berlin abgewiesen
Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Anwaltskanzlei Weh

Anwaltskanzlei Weh - http://www.sweh.de/

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat sich in einem Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) erstmals zur Rechtmäßigkeit, insbes. auch zur Verfassungsmäßigkeit, der für einen Ehegattennachzug geforderten Sprachkenntnisse geäußert.

Im Ergebnis kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass das in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Erfordernis, dass der zuziehende Ausländer sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Die tragenden Punkte der Entscheidung sind:

- Die Übergangsregelungen des Auswärtigen Amtes, die bei Altanträgen ein Absehen von Sprachnachweisen vorsehen, sind für die gerichtliche Entscheidung unbedeutend. Der Sprachnachweis ist daher in allen noch anhängigen Verfahren zu führen und zwar unabhängig davon, wann der Antrag auf Familienzusammenführung bei der Botschaft gestellt wurde.

- Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem Erfordernis der Sprachkenntnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Sprachkurse im Heimatland des Nachziehenden verfügbar sind. Das Gericht geht offensichtlich davon aus, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen wird und jedenfalls (deutlich) weniger als drei Jahre beträgt.


- Die Ausnahmen für Staatsangehörige bestimmter Staaten, u.a. der USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, und Südkorea, verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es eine sachliche Rechtfertigung darstellt, wenn der Gesetzgeber aus außenpolitischer Rücksichtnahme Ungleichbehandlungen vornimmt.

Offen lässt das Gericht hingegen die Fragen, ob sich die ausländischen Nachziehenden nur mündlich oder auch schriftlich in deutscher Sprache verständigen müssen und ob zwingend ein Zertifikat des Goethe-Instituts oder dessen Lizenznehmern erforderlich ist (zwischenzeitlich verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008 - 2 M 1.08, vgl. www.sweh.de/l27de/Aktuelles/Meldungen/).

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, so dass eine obergerichtliche Prüfung und Klärung zu erwarten ist.

"Soweit Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland bestehen, sollten diese unbedingt genutzt werden", so kommentiert Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt (www.sweh.de/) das Urteil und erklärt weiter, "die Chancen, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Sprachanforderungen erfolgreich zu sein, sind nicht sonderlich gut" Insbesondere sei der vorliegende Fall für eine Grundsatzentscheidung wenig geeignet, da Möglichkeiten zum Spracherwerb im Heimatland offensichtlich bestehen und möglicherweise unzureichend genutzt wurden.

"Wenig überzeugend sind die Ausführungen des Gerichts zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die pauschalen Erwägungen zur außenpolitischen Rücksichtnahme wirken wenig fundiert", so Weh weiter, "darauf sollten die Betroffenen aber nicht ihre ganze Hoffnung setzen." Stattdessen empfiehlt die Rechtsanwältin in Nachzugsfällen stets, alle Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland zu prüfen und wenn irgend möglich, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dieser Weg sei schneller, billiger und erfolgversprechender als ein Hoffen auf das Bundesverfassungsgericht. "Wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Heimatland tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen der Visumsantrag abgelehnt werde, dann sollte allerdings eine anwaltliche Prüfung mit dem Ziel der Klage durchgeführt werden", so die abschließende Empfehlung der Rechtsanwältin.
fila2
so ein kack, jetzt wollen die in der schweiz dieses blöde gesetzt auch noch einführen.. :O(..
ich hoffe sehr, dass es bei der volksabstimmung nicht durch kommt, wenn es dann so wiet ist..
rheinkraft1981
@fila2

Ja, so macht man jetzt die Tore "dicht" in Europa.

Na ich denke mal in Deutschland hätte ein Volksentscheid eh keinen Sinn, da hier die meisten Menschen die nicht von dem Gesetz betroffen sind das "Ganze" unterstützen um die Einwanderung zu stoppen.

Auf jeden Fall habe ich jetzt keine Hoffung mehr das irgendjemand über den Klageweg etwas erreicht.
rheinkraft1981
So am 18.02.2008 endet die Möglichkeit die Petition mitzuzeichnen, deshalb wollte ich den Thread nochmal hervor holen, auch für diejenigen die sich neu angemeldet haben.

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bunde...?PetitionID=598