EU/Schengen "fähiges" Aufenthalts/Arbeitsvisum

Tini_
Ich hätte mal generell ne Frage. Wenn ein ausländischer Staatsbürger durch Heirat (oder wie auch immer) eine Aufenthaltgenehmigun für zb. Deutschland erhält ist es meines Wissens doch kein Problem sich innerhalb des Schengenraumes beliebiglange aufzuhalten. Wie ist das jedoch, wenn man mit einer Aufenhaltsgenehmigug (zb. in Deutschland) in einem anderen Land des Schengener Abkommens Leben und Arbeiten möchte. Gilt die Aufenthaltsgenehmigung dort ebenfalls oder müsste man dort um eine neue Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung ansuchen?
soosi
..genauso ist es

Habe mit meiner Frau (2002) ein Arbeitsvisum geholt,dort hat sie gleich eine "Landkarte" bekommen,wo sie sich Aufhalten und auch Arbeiten darf

mit der Aufenthaltserlaubnis weiss ich nit so genau,könnte mir vorstellen das es auch da möglich ist,da wo sie wohnt arbeitet,sonst würde es ja keinen sinn machen.
Mercury
Zitat:
Original von Tini_
Ich hätte mal generell ne Frage. Wenn ein ausländischer Staatsbürger durch Heirat (oder wie auch immer) eine Aufenthaltgenehmigun für zb. Deutschland erhält ist es meines Wissens doch kein Problem sich innerhalb des Schengenraumes beliebiglange aufzuhalten. Wie ist das jedoch, wenn man mit einer Aufenhaltsgenehmigug (zb. in Deutschland) in einem anderen Land des Schengener Abkommens Leben und Arbeiten möchte. Gilt die Aufenthaltsgenehmigung dort ebenfalls oder müsste man dort um eine neue Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung ansuchen?


also selbst ich als österreicher brauche ja für deutschland eine aufenthaltsbewilligung...gut die ist kein problem da wir ja in der eu sind, aber dennoch formal notwendig
gleiches und teilweise auch strenger gilt das dann für ausländer aus sog. drittstaaten...hier kommt es erstmal darauf an welche art von aufenthaltsbewilligung vorliegt? befristet? duldung? unbefristet?
aufenthaltsbewilligung ist nicht gleich arbeitsbewilligung...
wenn diese aber für deutschland vorliegt gilt dies nicht zB. für frankreich!

auch nicht für mich als österreicher müsste ich für frankreich neu beantragen...
Tini_
Zitat:
Original von Mercury
Zitat:
Original von Tini_
Ich hätte mal generell ne Frage. Wenn ein ausländischer Staatsbürger durch Heirat (oder wie auch immer) eine Aufenthaltgenehmigun für zb. Deutschland erhält ist es meines Wissens doch kein Problem sich innerhalb des Schengenraumes beliebiglange aufzuhalten. Wie ist das jedoch, wenn man mit einer Aufenhaltsgenehmigug (zb. in Deutschland) in einem anderen Land des Schengener Abkommens Leben und Arbeiten möchte. Gilt die Aufenthaltsgenehmigung dort ebenfalls oder müsste man dort um eine neue Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsgenehmigung ansuchen?


also selbst ich als österreicher brauche ja für deutschland eine aufenthaltsbewilligung...gut die ist kein problem da wir ja in der eu sind, aber dennoch formal notwendig
gleiches und teilweise auch strenger gilt das dann für ausländer aus sog. drittstaaten...hier kommt es erstmal darauf an welche art von aufenthaltsbewilligung vorliegt? befristet? duldung? unbefristet?
aufenthaltsbewilligung ist nicht gleich arbeitsbewilligung...
wenn diese aber für deutschland vorliegt gilt dies nicht zB. für frankreich!

auch nicht für mich als österreicher müsste ich für frankreich neu beantragen...



interessant...
El Gato grande
Hallo Tini,

wenn ein ausländischer Staatsbürger eine Aufenthaltsgenehmigung für z B. Deutschland besitzt,dann ersetzt diese Aufenhaltsgenehmigung die sonst erforderlichen Besuchervisa innerhalb der Staaten des Schengener Abkommens.

Das heßt,er/sie darf bis sich bis zu 3 Monatenin diesen Staaten aufhalten,jedoch nur zu Besuch,das heißt er/sie darf dort nicht arbeiten.Nach spätestens 3 Monaten muß diese Person wieder in das Land das die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat,zurückkehren,was aber reine Therorie ist,da innerhalb der EU keine Pässe gestempelt werden.

Wenn ein ausländischer Staatsbürger eine gültige Aufenthaltsgenehmigung hat,darf er auch nach einem Besuch irgendeines Landes außerhalb der EU in alle Länder des Schengener Abkommens direkt einreisen,er muß nicht erst in das Land einreisen welches die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat.
Franko
Ein Eu-Inländer bekommt problemlos in allen Staaten der EU eine Aufenthaltserlaubnis und somit eine Arbeitserlaubnis. Hat er Familienmitglieder aus dem EU- Ausland, bekommen diese den selben Status wie der EU- Inländer.

Franko
Alejandrina
Hält man sich jedoch länger als 6 Monate ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, erlischt die deutsche Aufenthaltserlaubnis (selbst die unbefristete).

Wie dies geprüft wird, weiß ich allerdings nicht (wenn es denn nicht gerade an den Stempeln im Paß zu sehen ist).
Franko
Ich muss noch einmal nerven.

Die deutsche AE erlischt nach über sechs Monaten Abwesenheit, aber nur, wenn der "Nicht -EU -Ausländer" mit einer Deutschen verheiratet ist. (Nichtdeutsche Einwohner fallen unter EU-Recht)

EU-Bürger/innen können sich im Schengenraum bewegen wie sie wollen und wie lange sie wollen. Haben sie EU- Ausländer als Familienabgehörige können diese sich genauso frei mitbewegen. Voraussetzung ist, dass niemand dem betreffenden Land auf der Tasche liegt.

Franko