familienzusammenfuehrung

saby
Ich haette eine frage, besteht die moeglichkeit wenn man schon den antrag abgegeben hat fuer familienzusammenfuehrung, einen bescuch visum zu beatragen damit mein Mann hier die Moeglichkeit hat um Deustch zu lernen
laut di sachbearbeiterin von Auslaenderamt, wird das Visum abgehlehnt...
soosi
@ saby

wo ist da die Logik,die Familienzusammenführung ist beantragt, und in Bearbeitung.

Das Besuchervisum ist doch überflüssig,da es wenn überhaupt erteilt wird,später Bearbeitet würde,als der Antrag auf Familienzusammenführung.

Habt ihr vor dem 01.09.07 geheiratet,kann er ohne Sprachkenntnisse einreisen.
Franko
@ soosi
Zitat:
Habt ihr vor dem 01.09.07 geheiratet,kann er ohne Sprachkenntnisse einreisen.


Wie kommst Du darauf?

Hallo saby. bist Du Italienerin? Dann könnte es sein, dass die Rechtslage etwas anders ist.

Franko
soosi
@ Franko,
habe es so verstanden ,das saby Italienerin ist und hier wohnt,von daher würden unsere Gesetze gelten.
Unsere Freundin hat im Feb.07 einen Dominikaner geheiratet und den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt,also vor dem 01.09.07.

Am 29.09.07 ist er in Frankfurt gelandet.
saby
hallo,ja wir haben am 17 july geheiratet und am 23 den antrag abgegeben, aber dann warum als ich angerufen habe und gefragt wie weiter geht, die dame von der botschaft am telefon hat mich gefragt ob mein mann Deutsch kann oder nicht ich habe nein gesagt und dann meinte sie dass die botschaft mein Mann irgendwann informieren werden.
Wegen Besuch visum habe ich gedacht das zu beantragen wenn die sprache doch vorausetzung ist um das visum zu bekommen damit er einen deustch kurs hier in deuschland machen kann.
bist du wirklich sicher dass erst ab 1 september stichtag ist, wenn dann so ist dann kann ich mindestens hoffen, weil mein Mann seit july noch nicht gerufen worden ist die meinten vor ein monat als ich gefragt habe dass eine urkundeüberprüfung im stand ist...
soosi
Hallo saby,

da bin ich ganz sicher,denn das wurde hier schon in anderen Threads geschrieben.

Ja dein Mann wird angerufen,kannst aber auch selber mal auf der Botschaft anrufen,und fragen wie weit die Bearbeitung fortgeschritten ist.
So hat es unsere Freundin auch gemacht.
Auch sie sollte hier in D von der Ausländerbehörde Nachricht erhalten,die hat sie bis heute nicht,wie schon geschrieben,ihr Mann ist hier.
Franko
Der Stichtag ist der 27. Mai 2007. Wer vor diesem Termin ein Visum zur Familienzusammenführung gestellt hat und die Ausländerbehörde bereits zugestimmt hatte, ist ein Altfall und braucht keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Mit dem Heiratstermin hat das alles nichts zu tun.

Falls saby Italienerin ist und hier in Deutschland lebt und Erwerbstätig ist, kommt EU- Recht mit ins Spiel.

Zitat:
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.

Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige unberührt bei
vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.

Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.

Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. 229 S. 35) entbindet von der Visumpflicht.

(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und des Visums werden keine Gebühren erhoben.

§ 3 Familienangehörige

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige sind

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,

ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde,

es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder

ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.

§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

usw.



Danach müsste §6 Nr 4 Aufenthaltsgesetz gelten

Zitat:
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG angerechnet.


Mit anderen Worten, für den Familiennachzug eines hier lebenden EU-Bürgers reicht die beantragung eines nationalen Visums, (nicht das Schengen Visum) Der nachziehende Ehegatte bekommt dann den gleichen Aufenthaltsstatus wie der in Deutschland lebende.

Das dumme an der Sache ist, dass sich die Behörden im Moment noch nicht sicher sind wie sie mit den beiden Gesetzen umgehen.

Das "Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU" regelt den Aufenthalt für EU Bürger und deren Familienangehörigen. (ohne Sprachkennisse)

Für den Nachzug eines Nicht EU Angehörigen (Ehepartner) ist widerum unser Aufenthaltsgesetz zuständig.

Alles klar???

Franko
Peter
Hola Franko,

na, da hast Du Dir viel Mühe gemacht. Aber Du hast völlig Recht. Niemand weiß derzeit so richtig, wie man damit umgehen soll.

Habe mit der dt. Botschaft telefoniert, auch mit dem Auswärtigen Amt. Resultat: ausser Spesen nichts gewesen....

Also abwarten.......

Saludos, Peter
saby
Jetzt verstehe ich nicht mehr so weit,
kann mich jaemad helfen, ich habe auf der seite von Bundesamt imigration gefunden dass es gebe ausnahmen bzw sprachkenntnisse, und zwar wenn eine von beiden eu buerger ist, ausser deustchland, ich meine ich bin italienerin und lebe ich in deuschland, dann heisst dass er mein Mann doch keine Sprackenntnisse vorweisen muss?
hab den Konsulat gefragt und haben gemeint nein, ist nur wenn mein Mann eu buerger wäre, dann irgendwie stimmt nicht, weil wenn er eu buerger wäre dann wäre nicht ein Domenikaner,
Franko
Hallo saby

siehe:
Zitat:
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.


Und das Aufenthaltsgesetz sagt, dass er ein nationales Visum braucht. Und wie ich meine, braucht man für ein nationales Visum keine Sprachkenntnisse.

Ich würde einmal dem AA auswärtigen Amt mailen, die müssen das doch wissen.

Ich mache mich mal schlau.

Franko
Franko
saby
Ich habe schon angerufen bei der AA und die Dame sagte sie ich soll die Deutsche Botschaft nachfragen weil die nicht zu tun haben,
was braucht mein mann fuer visum was ist der unterschied zwischen national visum und was ich beatragt habe und zwar Familienzusamenfuehrung? spielt dann eine rolle wenn ich eu buergerin bin und nicht deutsche, dann kann ich doch hoffen dass mein mann kein deutsch vorweisen muss?
wenn ja dann warum sagt die Frau von der Botschaft nein?
wie kann ich vorgehen.?
Lenorfrau
Ich meine, hier ist so vieles unlogisch. ABER, warum muss jemand, der zum Beispiel eine/einen in Deutschland lebende Italienerin/Italiener heiratet, keine Deutschkenntnisse vorweisen, aber sehr wohl, wenn eine Heirat mit einem/einer Deutschen geplant ist?

Sind andere Europäer die besseren Übersetzer oder sperren die ihre Ehegatten ein, so dass gar kein Kontakt zur deutschen Bevölkerung entsteht???
Franko
@ Lenorfrau

Rechtslage ab dem 01.01.2005

Ab dem 01.01.2005 tritt das Freizügigkeitsgesetz/EU in Kraft (Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern -Zuwanderungsgesetz- in Kraft).

Unionsbürgern, die Freizügigkeit genießen, wird dann nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Sie sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts hat nur deklaratorische Bedeutung.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern erhalten ebenfalls von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU (§ 5 Abs. 2 FreizügG/EU). Die Dokumente sind gebührenfrei (§ 2 Abs. 6 FreizügG/EU).

Das heißt, der "Drittstaatsangehörige Familienangehörige" braucht nur ein Visum zur Einreise. (Schengen oder nationales Visum) Nicht einmal ein Visum zur Familienzusammenführung.

Dann müsste in einem Visumsantrag als Grund stehen: " Einreise nach § 5 Abs. 2 FreizügG/EU um mit dem Ehepartner gemeinsam die Freizügigkeit für Unionsbürger wahrzunehmen."

Zitat:
Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG:

Zitat:
(2) Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.


Das Problem die Botschaft wird sich auf die Rechtauffassung stützen, wonach ein Visun nur nach den Bestimmungen des AufenthG beantragt werden kann, denn im FreizügG/EU steckt keine eigene Visumregelung.

Die Frage ist, wie bekommen ich als freizügiger EU -Ausländer meinen Ehepartner nach Deutschland (Einreise)?
Ist der Ehepartner erstmal in Deutschland dann greift das Freizügigkeitsgesetz/EU.

Es wird warscheinlich noch eine Weile dauern bis sich die Behörden da einig sind.

Franko
Lenorfrau
Habe ich dich richtig verstanden: wenn man verheiratet ist und der Ehegatte zum Beispiel auch nach der Eheschließung normal als Besucher einreist, dann würde diese Freizügigkeit greifen?

Dementsprechend wäre das dann ja die beste Lücke, die sich bietet???

In diesem, meinem Fall, dem kein Ehepapier zugrunde liegt, wird zum Beispiel nächste Woche der Intergartionslehrgang 1a abgeschlossen und dementsprechend ein Papier zwecks Absolvierung der VHS vorliegen. Würde ich diesen Mann nun in Dänemark ehelichen, hätte er ja schon den Sprachkurs absolviert und könnte dann doch gleich hierbleiben aufgrund der Freizügigkeit und der Zusammenführung??