Verpflichtungserklärung?

gast
Guten morgen,
kennt sich jemand mit der Verpflichtungserklärung aus?Ich hab folgendes Problem.Ich wollte eigentlich meinen dominikanischen Freund hier nach Deutschland einladen. Ich war auch schon bei der Behörde wegwn Verpflichtungserklärung usw.Hab sie auch bekommen aber bis dato noch nicht an meinen Freund in der DR geschickt. Nun hat sich privat etwas ergeben was keiner vorhersagen konnte und ich habe nun das Problem das ich mir die Tickets für den Flug nicht leisten kann. Was ist nun mit der Verpflichtungserklärung? Habe gehört das ich die nicht wiederrufen kann. Gilt sie auch dann wenn ich ihn nicht einladen kann und er in der DR verweilt oder erst ab Einreise in Deutschland. Hab ein wenig bammel das er Mist baut dort unten und ich dafür gerde stehen muss.

Vielen Dank im vorraus und LG
Luna
also die verpflichtungserklärung hast du immer noch oder habe ich das falsch verstanden. solange er die nicht hat kann er auch kein visum beantragen. und du musst nicht für ihn gerade stehn. wenn er allerdings das visum schon hat und du nun angst hast das er vielleicht nach deutschland fliegt, ohbe das du es weißt dann würde cih an deiner stelle beim konsulat in santo domingo anrufen un den fall schildern.( die verpflichtungserklärung ist meiner meinung nach 6 monate gültig.)
LG Luna
nightnurse
Ja, sie ist sechs Monate gültig.
Solange sie dein Freund aber nicht hat, völlig wertlos.
CaribGirl
*deleted*
Palmbeach
Die Dauer der Verpflichtung beginnt mit der Visumgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Damit verpflichtest Du Dich, nach §68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt (hier in Dtl. ;-)) und nach §§66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise der entsprechenden Person zu tragen.
Anna-Maria
Gibt es da irgendwas schriftlich?? Dass die VE erst ab der Visumgenehmigung gilt??? Normalerweise kenn ich das auch so!

Die Botschaft beharrt im Moment auf das Ausstellungsdatum der VE! Was eigentlich völliger Quatsch ist! Denn Ausstellungsdatum ist auf dieser VE nicht gleich Wirkung der VE! Die Wirkung wurde mit Mitte April angegeben!!
Aber müsste dann nicht das Antragsdatum als ALLERfrühester Zeitpunkt angerechnet werden?? Also ab diesem Zeitpunkt dann 6 Monate??

Kleines Beispiel:

08.03. VE bei der ABH geholt
04.05. Termin Antrag Botschaft (Touristenvisum)

Dann Fehlinformationen Botschaft, deswegen 2 Monate keinerlei Weiterkommen! Also 2 Mon. durch Botschaft verloren!

Jetzt soll Visum auf 3 Mon. genehmigt werden, aber nur wenn neue VE vorgelegt wird!! Ansonsten muss vor dem 8.sept wieder ausgereist werden!

Aber das ist doch kompletter Humbug, oder nicht??